Besonderheiten der Regelbesteuerung bei Landwirten

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Von Unternehmern im Bereich Landwirtschaft wird häufig die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpauschalierung wahrgenommen. Die Umsatzsteuer wird dabei in Höhe der Vorsteuer angenommen. Eine Umsatzsteuerzahllast kann sich somit nicht ergeben; im Ergebnis ist keine Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Sonderregelungen wie zum Beispiel die Umsätze im Buschenschank sind gesondert zu betrachten).

Stellt der Landwirt einen Antrag zur Regelbesteuerung ist die Pauschalierung nicht mehr anzuwenden; der Unternehmer hat für seine Umsätze Umsatzsteuer abzuführen, verbunden mit dem Vorteil gleichzeitig den Vorsteuerabzug für seine Investitionen geltend machen zu können.

Fristen für die Abgabe und den Widerruf von Optionserklärungen zur Regelbesteuerung

Die Frist für die Abgabe der Optionserklärung zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer läuft für das Kalenderjahr 2015 mit dem 31.12.2015 aus. Ein Antrag zur Regelbesteuerung hat eine Bindung von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser fünf Jahre ist ein Ausstieg mit Vorsteuerberichtigung möglich.

Der Widerruf kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres erfolgen und ist bis spätestens 31.01. in schriftlicher Form beim Finanzamt abzugeben. Für das Jahr 2015 ist dies der 31.01.2015. Vorsicht! Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Sollten nach einem erfolgten Widerruf unvorhersehbar hohe Investitionen erfolgen kann bis zum 31.12.2015 eine neuerliche Optionserklärung zur Umsatzsteuer abgegeben werden. Die Bindung von fünf Jahren beginnt allerdings ab 2015 neu zu laufen.

Haben Sie noch Fragen zum umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer, der Regelbesteuerung oder dem Widerruf derselben? Bitte zögern Sie nicht Frau Barbara Pfeiler (barbara.pfeiler@kps-partner.at) zu kontaktieren!

Gesetzesänderung beim Ausstieg aus der Regelbesteuerung ab 2014

Ab dem Veranlagungsjahr 2014 ist beim Wechsel von der Regelbesteuerung in die Umsatzsteuerpauschalierung eine Berichtigung der Vorsteuer vorgesehen. Dies war bis zum Veranlagungsjahr 2013 nicht der Fall!

Voraussetzung für die Berichtigung ist eine erstmalige Nutzung als Anlagevermögen nach dem 31.12.2013.

Der Zeitraum für die Berichtigung beträgt für:

  • Gebäude: 10 Jahre oder 20 Jahre, wenn der Nutzungsbeginn nach dem 31.03.2012 liegt
  • bewegliche Wirtschaftsgüter: 5 Jahre

Ein Beispiel: Eine neue Maschinenhalle wird im Juli 2013  errichtet und in Betrieb genommen. Die Errichtungskosten betragen EUR 100.000,- zuzüglich EUR 20.000,- Umsatzsteuer. Nach fünf Jahren wechselt der Landwirt zurück zur pauschalierten Umsatzsteuerermittlung. Es ist im sechsten Jahr eine Vorsteuerberichtigung für die Halle in Höhe von 15/20stel vorzunehmen (20 Jahre, weil die Nutzung nach dem 31.03.2012 begonnen hat). Die Höhe der Vorsteuerberichtigung beträgt daher EUR 15.000,-. Diese Vorsteuerberichtigung ist an das Finanzamt in Höhe von jährlich EUR 1.000.- zurückzuzahlen.


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