Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit

Meldungen müssen bis zum 30. April 2015 bei der Sozialversicherung der Bauern gemacht werden

Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit aus der Sicht des Einkommensteuerrechts

Definition:

Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit liegt vor, wenn

  • eine Ausübung der Tätigkeit mit den in der Landwirtschaft vorhandenen Mitteln möglich ist,
  • die land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit in der Haupttätigkeit gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit als land- und Forstwirtschaft anzusehen ist,
  • die wirtschaftliche Unterordnung auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegt, (Zur Prüfung der Unterordnung wird das Ausmaß der jeweiligen Umsätze herangezogen),
  • man nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Beurteilung gelangt, das es sich um eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit handelt.

Wirtschaftliche Unterordnung

Eine wirtschaftliche Unterordnung ist ohne Nachweis anzuerkennen, wenn das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mindestens fünf Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens ein Hektar beträgt und die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten (inklusive Umsatzsteuer) insgesamt nicht mehr als 33.000 Euro betragen. Bei den Einnahmen aus der Buschenschank ist diese Umsatzgrenze nicht anzuwenden.

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb

  • Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag 33.000 Euro, ist die wirtschaftliche Unterordnung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Eine Unterordnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Umsatz aus den Nebentätigkeiten unter 25% der Gesamtumsätze liegt Anderenfalls liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs ein Gewerbebetrieb vor.
  • Für die Beurteilung ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist weiters eine Zukaufsgrenze von zum Verkauf bestimmter Produkte zu berücksichtigen. Diese Zukaufsgrenze beträgt 25% des Betriebsumsatzes.
    Im Rahmen von Obst und Weinbaubetrieben liegt die Zukaufsgrenze zusätzlich bei 1500l Wein oder 2000kg Trauben. (Sonderregelung für die Steiermark sind 3.000 kg Trauben oder 2.250l Wein).

Beispiele für eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit

  • Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte,
  • Almausschank,
  • Winterdienst,
  • Hagelberater

Die land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit aus Sicht des Sozialversicherungsrechts der Bauern

Definition

Den Katalog der für die Meldung relevanten Nebentätigkeiten finden Sie im Anhang.

Meldefrist

Bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern muss die Meldung der Einkünfte aus der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit bis 30. April des Folgejahres gemacht werden.

Folgen einer verspäteten Meldung

Bei verspäteter Meldung wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages verhängt.

Beitragsbemessungsgrundlage

30 Prozent der Einnahmen aus der Nebentätigkeit inklusive Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung von Ausgaben.

Katalog der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit nach dem Sozialversicherungsrecht der Bauern

1. Nebentätigkeiten ohne eine gesonderte Beitragspflicht

  • Weinbuschenschank
  • Maschinenvermietung im zwischenladwirtschaftlichen Bereich unter Anwendung von ÖKL Sätzen ohne Verrechnung der persönlichen Arbeitsleistung. Auftraggeber muss ein anderer land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sein.

http://oekl.at/richtwerte-online/

2. Beitragspflichtige Nebentätigkeiten unter Berücksichtigung eines Freibetrages:
einmaliger Freibetrag in Höhe von EUR 3.700,- pro Jahr

  • Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte
  • Mostbuschenschank
  • Almausschank
  • Privatzimmervermietung in Form von \“Urlaub am Bauernhof\“

3. Beitragspflichtige Nebentätigkeiten unabhängig von der Höhe der Einnahmen

  • Fuhrwerksdienst sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren
  • Persönliche Dienstleistung für andere land- und forstwirtschaftliche Betrieb
  • Kommunaldienstleistungen:
    • Kulturpflege
    • Verwertung organischer Abfälle
    • Winterdienst
  • Sonstige Tätigigkeiten
    • Schweinetätowierer
    • Waldhelfer
    • Milchprobennehmer
    • Besamungstechniker
  • Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung
    • Fleischklassifizierer
    • Saatgut und Sortenberater
    • Zuchtwart
    • Hagelschätzer
    • Hagelberater
    • Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit
  • Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang
    • soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufen aufsetzen (zum
      Beispiel: Korbflechter, Holzschnitzer
    • Pflegearbeiten in Privatgärten,…
    • backen von Keksen auf Bestellung
  • Tätigkeiten als Land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Magdalena Kallab.

[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,59\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-w35ihq\‘]