Sanierungsplan mit & ohne Eigenverwaltung

Um Unternehmen, die zahlungsunfähig geworden sind, nicht in den Konkurs zu schicken, gibt es auch die Möglichkeit zur Eröffnung eines sogenannten Sanierungsplans. Ziel der Sanierung ist es, durch teilweisen Erlass der Schulden, das Unternehmen fortzuführen. Im Unterschied hierzu wird bei einem Konkurs das Unternehmen in der Folge geschlossen.

Der Sanierungsplan kann sowohl mit und ohne Eigenverwaltung abgewickelt werden. In diesem Artikel finden Sie einige Details zu diesen beiden Möglichkeiten.

Mögliche Varianten eines Sanierungsplans:

Sanierungsplan Sanierungsplan
mit Eigenverwaltung ohne Eigenverwaltung
Mindestquote 30% 20%
Zustimmung Gläubiger Gläubigermehrheit Gläubigermehrheit
Schuldner kann Vermögen behalten? JA JA
Schuldner kann Geschäfte selbst weiterführen? JA NEIN
Zahlungsfristen:
  • Juristische Personen und natürliche Personen als Unternehmer
2 Jahre 2 Jahre
  • Natürliche Person als Nicht-Unternehmer (unselbständig)
5 Jahre 5 Jahre

Allgemeines zum Sanierungsplan

Der Sanierungsplan ist ab § 140 ff Insolvenzordnung (IO) geregelt. Der Sanierungsplan ist ein gerichtlich bestätigtes Übereinkommen des Schuldners mit der Mehrheit der am Verfahren teilnehmenden Insolvenzgläubiger darüber, wie die Ansprüche aller seiner Insolvenzgläubiger, auch der am Verfahren nicht teilnehmenden Gläubiger, teilweise – in Höhe der Quote – jedoch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in gleicher Art befriedigt werden sollen.

Ein derartiger Sanierungsplan kommt dadurch zustande, dass die Mehrheit der Insolvenzgläubiger den vorgelegten Sanierungsplan annimmt und das Gericht diesen bestätigt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht der Schuldner seinen Insolvenzgläubigern den Ausfall, den sie erleiden, auch später, wenn er wieder zahlungsfähig geworden ist, nicht zu ersetzen!

Achtung: Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.

Aussonderungsansprüche umfassen Sachen, die sich zwar beim Schuldner befinden, diesem jedoch ganz oder teilweise nicht gehören, typische Bespiele hierfür sind Leasinggegenstände, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, Herausgabeansprüche aus Leih- und Verwahrungsverträgen.

Absonderungsansprüche sind Recht aus einer Sache, an der die Absonderungsgläubiger ein Recht haben, eine abgesonderte Befriedigung zu erlagen, typische Beispiele hierfür sind Pfandrechte, Hypotheken, Sicherungszessionen.

Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung

Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. Eine 20%-Quote bedeutet, dass die Gläubiger auf 80% ihrer Forderungen verzichten.

Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen, jedoch darf diese Zahlungsfrist fünf Jahre nicht übersteigen.

Wird der Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung gewählt, so wird die Geschäftsführung des Unternehmens für die Dauer des Sanierungsplans durch einen Sanierungsverwalter übernommen.

Sanierungsplan mit Eigenverwaltung

Ein derartiger Sanierungsverfahrensantrag kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden, jedoch nicht, wenn bereits ein Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. Da bei diesem Verfahren dem Schuldner die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters bleibt, sind im Hinblick auf den Gläubigerschutz sehr detaillierte Unterlagen beim zuständigen Gericht vorzulegen. Dazu gehören unter anderem:

  • Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans eine Quote von mindestens 30% der Forderungen zu zahlen
  • Ein genaues Vermögensverzeichnis
  • Aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand
  • Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan)
  • Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet aktuelle Jahresabschlüsse aufzustellen, so hat er diese vorzulegen (idR die letzten 3 Jahre).

Besteuerung des Sanierungsgewinns (§36 EStG, § 23a KStG)

Durch den zuvor erwähnten Schuldnachlass tritt ein Sanierungsgewinn in Höhe dieses Schuldnachlasses ein.

Für das Vorliegen eines Sanierungsgewinns bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Das Unternehmen muss sanierungsbedürftig sein
  • Die Schulden müssen ganz oder teilweise erlassen (nicht gestundet) worden sein
  • Der Zweck des Schulderlasses muss die Unternehmenssanierung gewesen sein (Sanierungsabsicht)
  • Der Schuldnachlass muss zur Sanierung geeignet sein, das Unternehmen somit fortbestehen

Rechnerisch lässt sich der Sanierungsgewinn wie folgt darstellen:

Summe der Nachlässe der Schulden

– abzgl. Sanierungskosten (die mit dem Schuldnachlass in Verbindung stehen)

= Sanierungsgewinn

In weiterer Folge ist die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbelastung wie folgt zu berechnen:

  • Rechnerische Steuer sowohl einschließlich, als auch ausschließlich des Sanierungsgewinnes
  • Der sich ergebende Unterschiedsbetrag ist mit jenem %-Satz zu multiplizieren, der dem Schuldennachlass entspricht (100% – Quote)
  • Dieses Ergebnis ist wiederum von der sich ergebenden Steuer inkl. Sanierungsgewinn in Abzug zu bringen

Zum besseren Verständnis, finden Sie nachfolgend ein Beispiel:

Eine GmbH führt ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung durch, die Quote beträgt 20%. Somit werden 80% der Schulden nachgelassen. Weiters weist die GmbH einen laufenden Jahresgewinn ohne Sanierungsgewinn in Höhe von Euro 20.000,00 aus, unter Berücksichtigung des Sanierungsgewinnes ergibt sich ein Jahresgewinn in Höhe von Euro 65.000,00.

1. Rechnerische Steuer

Steuer mit Sanierungsgewinn (Euro 65.000,00 x25%)               Euro 16.250,00

Steuer ohne Sanierungsgewinn (Euro 20.000,00 x25%)             Euro 5.000,00

Differenz                                                                                      Euro 11.250,00

2. Unterschiedsbetrag multipliziert mit Schuldnachlass

Euro 11.250,00 x 80% nicht festzusetzende Steuer Euro 9.00,00

3. Die nicht festzusetzende Steuer ist von der Steuer unter Berücksichtigung des Sanierungsgewinns in Abzug zu bringen

Steuer mit Sanierungsgewinn Euro  16.250,00

– abzgl. nicht festzusetzende Steuer Euro 9.000,00

= tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung Euro 7.250,00

KPS Service

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