Neben der Nächtigung im Hotel bieten Hoteliers ihren Gästen meist weitere zusätzliche Leistungen, wie Frühstück, Begrüßungsgetränke, Parkplatz oder Internetverbindung an. Viele dieser Angebote werden als „All-Inclusive Paket“ nicht gesondert an den Gast verrechnet, sondern sind im pauschalen Zimmerpreis enthalten. Während die Nächtigung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 10% (Erhöhung auf 13% durch die Steuerreform 2015) unterliegt, ist für die angeboten Zusatzleistungen zu überprüfen ob auch diese unter die umsatzsteuerliche Begünstigung fallen oder ob der reguläre Steuersatz von 20% zur Anwendung kommt.
Ermäßigter Steuersatz für „All-Inclusive Leistungen“
Bestimmte Leistungen, die der Hotelier anbietet und für die kein gesondertes Entgelt verrechnet wird, können nach Meinung der Finanzverwaltung als umsatzsteuerliche „All-Inclusive-Leistungen“ behandelt werden. Das bringt den Vorteil, dass diese Leistungen – die eigentlich dem regulären Steuersatz von 20% unterliegen – als Teil der Nächtigung angesehen werden und mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% verrechnet werden können. Eine Aufteilung des Entgelts in unterschiedliche Umsatzsteuersätze, wie bei Pauschalpreisen für Menüs, ist daher nicht notwendig.
Diese Leistungen umfassen beispielsweise
- Begrüßungsgetränke oder Tischgetränke (mit bestimmten Einschränkungen)
- Vermietung von Parkplätzen und Hotelsafes
- Kinderbetreuung
- Verleih von Liegestühlen oder Sportgeräten
- Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad und Fitnessräumen
- Wellness Leistungen (ausgenommen Beauty- und Kosmetikbehandlungen)
Ausnahmen und Sonderfälle
Nicht zu den umsatzsteuerlichen „All-Inclusive Leistungen“ zählt beispielsweise die Bereitstellung von Seminar- und Konferenzräumen und damit verbundene Leistungen des Hotels wie Strom, Internet, Getränke, Reinigung und Infrastruktur. Diese Seminarleistungen stellen eine selbständige Hauptleistung dar und unterliegen dem regulären Steuersatz von 20%.
Wird für das Frühstück im Hotelrestaurant ein (einheitlicher) Pauschalpreis an den Gast verrechnet ist für Zwecke der Umsatzsteuer dieser Preis aufzuteilen. Während der Speisenanteil dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt, sind die Getränke anteilig mit 20% zu versteuern.
Verrechnung von Ortstaxe – Vorsicht Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung
Die Orts- oder Nächtigungstaxe ist eine Tourismusabgabe, die auf Gemeindeebene, pro Person und Nächtigung, eingehoben wird. In Niederösterreich beträgt die Ortstaxe je nach Gemeinde zwischen € 0,50 – € 2,20.
Die Ortstaxe unterliegt, als so genannter „Durchlaufposten“, nicht der Umsatzsteuer und muss daher in der Rechnung grundsätzlich nicht angegeben werden. Werden jedoch Entgelt und Ortstaxe auf der Rechnung in einer Summe ausgewiesen und wird hiervon die Umsatzsteuer berechnet, ist der Hotelier zur Abfuhr der Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung verpflichtet!
Gerne übermitteln wir Ihnen eine Musterrechnung mit dem richtigen Ausweis von Nebenleistungen und Ortstaxe. Kontaktieren Sie dazu unser Gastro-Team!