Die häufigsten Gründe, weshalb eine Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung nicht entfaltet, sind im Bereich der Schadensgutmachung sowie der Offenlegung der bedeutsamen Umstände zu finden.
- Schadensgutmachung
Der Hauptgrund, warum Selbstanzeigen scheitern ist die fehlende Schadenswiedergutmachung. Da die tatsächliche Schadenswiedergutmachung eine elementare Voraussetzung einer strafbefreienden Selbstanzeige darstellt, ist bei mangelnder Entrichtung auch die strafbefreiende Wirkung verloren. Ein paar Hinweise:
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- Planen Sie die für die Selbstanzeige notwendige Liquidität ein;
- Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben, …) sind binnen eines Monats ab Einreichung der Selbstanzeige zu entrichten;
- Veranlagungsabgaben (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sind binnen eines Monats ab Bescheid zu entrichten;
- Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Stundung) können bis zu 2 Jahre gewährt werden; Wird dieses jedoch (aus welchen Gründen auch immer) von der Finanzverwaltung nicht gewährt, ist die Schadensgutmachung in voller Höhe innerhalb der gesetzten Nachfrist zu erbringen.
- „gentlemen’s agreement\“ – formlose Vereinbarung zwischen Abgabenschuldigem und der Abgabensicherung des Finanzamts – führen zu keinem Aufschub der Zahlungsverpflichtung.
- Eine teilweise Entrichtung führt auch nur zu einer teilweise strafbefreienden Wirkung.
- Offenlegung der bedeutsamen Umstände
Die Offenlegung der bedeutsamen Umstände zählt zu den Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige – „Checkliste Selbstanzeige\“.
Worum geht’s?
Die Offenlegung der (für die Festsetzung der entgangenen Steuern) bedeutsamen Umstände muss der Finanzbehörde die Vorschreibung der verkürzten Abgaben ermöglichen. Wichtig ist, dass die Vorschreibung ohne langwierige Nachforschungen oder Erhebungsarbeiten der Behörde (Vorhalt) erfolgen kann. Unzureichend ist beispielsweise das kommentarlose Nachreichen von Belegen oder die Bekanntgabe der Information „es wurden nicht alle Geschäftsfälle verbucht\“.
Ebenso bedeutend ist der Zeitpunkt der Offenlegung. Die Offenlegung hat „ohne Verzug\“ zu erfolgen – somit im Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige.
Da bei Selbstanzeigen neben den oben beschriebenen Punkten eine Menge anderer (Form-) Fehler passieren können, die zu einem Verlust der strafbefreienden Wirkung führen können, empfehlen wir Ihnen sich kompetente Beratung zu suchen. Wir helfen Ihnen gerne.