DIE STRAFBEFREIENDE SELBSTANZEIGE IM ÖSTERREICHISCHEN STEUERRECHT

In Hinblick auf die in der Steuerreform 2015 geplante rückwirkende Kontenöffnung sowie die steigende Zahl der Betriebsprüfungen, wird das Thema der Selbstanzeige als „Sanierungs-Instrument\“ immer wichtiger. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die derzeit gültigen Bestimmungen zur strafbefreienden Selbstanzeige geben.

Was macht eine Selbstanzeige zu einer strafbefreienden Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige entfaltete immer dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen – aufgezählt im § 29 FinStrG – erfüllt werden:

  • Darlegung der Verfehlung
    • Welche Abgaben wurden wann verkürzt?
    • Was genau ist passiert? Wie kam es zu der Abgabenverkürzung?
  • Offenlegung der bedeutsamen Umstände
    • Detaillierte Angaben zur Bemessungsgrundlage
    • Die Behörde soll die verkürzten Abgaben ohne Nachforschungen festsetzen können
    • Besonderheiten bei „geschätzten Selbstanzeigen\“ beachten
  • Schadensgutmachung
    • Achtung! Frist beachten und Liquidität planen!
    • Selbstbemessungsabgaben: 1 Monat ab Selbstanzeige
    • Veranlagungsabgaben: 1 Monat ab Bescheid
    • Zahlungserleichterung bis 2 Jahre möglich
  • Rechtzeitigkeit
    • Es wurden zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt / keine Betretung auf frischer Tat
    • Es liegt noch keine dem Täter bekannte Tatentdeckung vor.
    • Es wurde noch nicht mit der Prüfung/Nachschau oder sonstigen Prüfungshandlung begonnen.
    • Es liegt noch keine Selbstanzeige für den gleichen Abgabenanspruch vor (ausgenommen Vorauszahlungen).
    • Die Jahresfrist für Schenkungsmeldungen ist noch nicht verstrichen.
  • Täterbenennung
    • Wer hat die Abgabe verkürzt?
    • Vorsicht bei Verbänden (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften): Gesellschaft und Geschäftsführer anführen

An welche Behörde hat die Selbstanzeige zu erfolgen?

Grundsätzlich ist eine Selbstanzeige an ein Finanzamt zu stellen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist nicht maßgebend. Ist für die verletzten Abgaben (- oder Monopolvorschriften) das Zollamt zuständig, hat die Selbstanzeige an das Zollamt zu erfolgen. Sind sowohl Zoll- als auch andere Abgaben betroffen, ist die Selbstanzeige an beide Behörden zu übermitteln.

Ist eine bestimmte Form einzuhalten?

Eine Selbstanzeige kann grundsätzlich mündlich, schriftlich oder in einer Kombination aus mündlich/schriftlich erfolgen. Die Selbstanzeige kann via Post, Fax, persönlich oder über FinanzOnline eingebracht werden.

TIPP: Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich die Übermittlung der Selbstanzeigebestätigen zu lassen (Stempel am Finanzamt, eingeschriebener Brief).

Neu seit 2014 – Strafzuschlag bei Selbstanzeigen

Bei Selbstanzeigen, die für vorsätzlich und grob fahrlässig begangene Finanzvergehen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden, wird seit 30.9.2014 ein \“Strafzuschlag\“ fällig.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Höhe der hinterzogenen Abgaben:

Höhe der Abgabennachzahlung Zuschlag
< EUR 32.999,– 5%
> EUR 33.000,– 15%
> EUR 100.000,– 20%
> EUR 250.000,– 30%

Kein Zuschlag wird fällig, wenn es sich bloß um leichte Fahrlässigkeit handelt.

Neu seit 2014 – nur noch eine Selbstanzeige pro Abgabenanspruch

Bis dato war es möglich für den gleichen Abgabenanspruch neuerlich und damit mehr als eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung zu erstatten. Für den sich aus der späteren Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag wurde dann allerdings ein Zuschlag in Höhe von 25% des Abgabenanspruchs eingehoben.

Seit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur dann ein, wenn nicht schon einmal Selbstanzeige für einen Abgabenanspruch erstattet wurde. Hiervon ausgenommen sind Vorauszahlungen.

In der Praxis ist seither noch verstärkter auf die Vollständigkeit von erstatteten Selbstanzeigen zu achten.

Wechselwirkungen Finanzstrafrecht und Strafrecht

Bitte beachten Sie, dass bei Erstattung einer Selbstanzeige zusätzlich zu den finanzstrafrechtlichen Konsequenzen auch allfällige strafrechtliche Folgen zu bedenken sind.

Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Erstattung einer Selbstanzeige sich immer an dem gegebenen Sachverhalt und den gerade geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu orientieren hat. Professioneller Rat kann Ihnen viel Ärger und Geld ersparen. Wir helfen Ihnen gerne!

Kosten für eine Selbstanzeige

Die Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 1621 führen hier wie folgt aus:

„Betreffen derartige Kosten schwerpunktmäßig Betriebssteuern oder die Höhe betrieblicher Einkünfte, sind sie grundsätzlich abzugsfähig. Andernfalls können sie Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellen, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.\“

Haben Sie ein schlechtes Gewissen oder schlaflose Nächte, wenn Sie an die geplante rückwirkende Kontenöffnung denken? Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch!