Wie bereits in unserem Artikel vom 10. Dezember 2013 erwähnt, stellen Gewinnausschüttungen grundsätzlich einen Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge an die Gewerbliche Sozialversicherung (SVA) dar.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 25 Abs. 1 GSVG letzter Satz, in dem angeführt wird, dass als Bemessungsgrundlage auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH heranzuziehen sind. Somit fallen Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung nicht nur für Tätigkeitsvergütungen, sondern auch für Gewinnausschüttungen an den/die Gesellschafter-Geschäftsführer an.
Nach der bisherigen SVA-Praxis wurde auf die Einbeziehung von Ausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage weitgehend verzichtet. Dies wohl auch deshalb, weil die erforderlichen Informationen aus den an die SVA übermittelten Einkommensteuerbescheiden nicht ersichtlich sind.
In Einzelfällen hat die SVA durch persönliche Schreiben an GSVG-versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung von mehr als 50% bzw. über 25% und Sperrminorität) Informationen über GSVG-pflichtige Gewinnausschüttungen abgefragt. Jedoch dürften die Antworten auf diese Schreiben eher spärlich ausgefallen sein.
Um diesem Problem Herr zu werden und die Maximierung der GSVG-Beitragsgrundlagen zu ermöglichen, wird es dem Vernehmen nach ab Juli 2015 einen Datenaustausch zwischen der Gewerblichen Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzamt geben. Wir empfehlen daher, eventuelle Gewinnausschüttungen noch bis Ende Juni 2015 durchzuführen.
Die Beitragspflicht für Ausschüttungen entfällt freilich dann, soweit die Höchstbeitragsgrundlage durch Geschäftsführerbezüge (2015: EUR 65.100) erreicht ist.