Nach monatelanger Vorarbeit beschloss der Nationalrat die Steuerreform 2015/2016 in Form eines umfangreichen Gesetzespakets. In letzter Minute wurde einer Erweiterung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes mit der Mehrheit von SPÖ, ÖVP und den Grünen zugestimmt.
Diese Erweiterung schafft eine gesetzliche Grundlage, um sogenannte „Abschleicher“ aus der Schweiz und aus Liechtenstein ausfindig zu machen.
Banken sollen dadurch verpflichtet werden, große Kapitalzuflüsse (aus der Schweiz oder Liechtenstein) nach Österreich der Finanzverwaltung zu melden – und das rückwirkend!
Bisherige Situation
Mit 1. Jänner 2013 bzw. 1. Jänner 2014 traten die Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein in Kraft, was zur Folge hatte, dass in der Schweiz oder Liechtenstein „geparktes“ Kapital ins Ausland, mitunter zurück nach Österreich, transferiert wurde. So konnte die Nachversteuerung umgangen werden, da die österreichische Finanzverwaltung diese Rücküberweisung des Kapitals nicht erfassen konnte.
Auswirkungen der Gesetzesänderung
- Die beschlossene Gesetzesänderung dient als Grundlage zur Aufdeckung von Kapitalrückflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein.
- Banken werden verpflichtet, Kapitalzuflüsse
- von mindestens Euro 50.000,00
- aus der Schweiz oder aus Liechtenstein
- auf Konten natürlicher Personen (ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern) sowie auf
- (österreichische) Konten oder Depots liechtensteinischer Stiftungen und stiftungsähnlicher Anstalten
- an die österreichische Finanzverwaltung zu melden.
Meldezeitraum
- für Zuflüsse aus der Schweiz das zweite Halbjahr 2011 sowie das gesamte Jahr 2012;
- für Zuflüsse aus Liechtenstein die Jahre 2012 und 2013.
- Die Meldungen sind bis spätestens 31.12.2016 zu erstatten.
Inhalt der Meldung
- Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben
- Bei fehlendem Kennzeichen Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
- Konto- oder Depotnummer
- Der zu meldende Betrag
Welche Möglichkeiten bestehen für Sie zur Sanierung?
Anonyme Einmalzahlung
- Die Einmalzahlung beträgt 38% der meldepflichtigen Vermögenswerte.
- Die Bank muss bis 31.03.2016 schriftlich und unwiderruflich dazu beauftragt werden.
- Bis 30.09.2016 muss der Betrag von der Bank einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt werden.
- Über die erfolgte Einmalzahlung erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung vom Kreditinstitut.
- Identität (Name und Geburtsdatum)
- Wohnsitz
- Soweit vorhanden österreichische Finanzamts- und Steuernummer
- Soweit vorhanden österreichische Sozialversicherungsnummer
- Kundennummer und BIC-Code der Bank
- Höhe der Einmalzahlung und der Berechnungsgrundlage
- Diese enthält folgende Daten des Konto- oder Depotinhabers, der Verfügungsberechtigten, sowie des Konten- oder Depotinhabers, von dem aus der meldepflichtige Zufluss erfolgt ist:
- Vorteile:
- Keine strafrechtlichen Konsequenzen
- Anonym, jede weitere Meldepflicht entfällt
- Nachteil:
- Sehr teuer
Selbstanzeige
Auch durch eine Selbstanzeige können strafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die anonyme Einmalzahlung oder die Selbstanzeige die für Sie günstigste Variante darstellt.
Selbstanzeige vor Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung
- Die Verlautbarung dieser Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt wird mit Ende Juli 2015 erwartet
- Vorteil:
- kein Strafzuschlag!
- Nachteil:
- Selbstanzeige wirkt nicht strafbefreiend, wenn für das betroffene Jahr und die betroffene Steuer bereits eine Selbstanzeige gestellt wurde (keine wiederholte Selbstanzeige)
Selbstanzeige nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung
- Vorteil:
- Für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein wird es möglich sein, auch wiederholte strafbefreiende Selbstanzeigen zu erstatten
- Nachteil:
- Ein zwingender Strafzuschlag (Abgabenerhöhungsbeträge) in Höhe von 5 – 30 % ist vorgesehen
Die Zeit drängt!
Da die geplante Gesetzesänderung demnächst in Kraft treten soll (Gesetzwerdung voraussichtlich Ende Juli), raten wir Ihnen dringend sich zeitnah mit diesem Thema auseinander zu setzen!
Unser Experte in Sachen Finanzstrafrecht, Mag. Manfred Kotlik, steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung!