Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht kommen wird. Am 07.07.2015 wurde dieses Gesetz nun vom Nationalrat verabschiedet.
Gilt diese Regelung auch für (Tier-)Ärzte?
Für Ärzte gibt es keine Sonderregelung. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten. Wichtig ist, dass im Sinne dieser Bestimmung zum Barumsatz auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte sowie Gutscheinen gehört.
Vor allem Wahl- und Tierärzte, aber auch Ärzte mit Kassenverträgen, die Zusatzleistungen wie Zahnhygienebehandlungen anbieten, werden daher betroffen sein.
Unzumutbar ist dies nur bei Anwendungsfällen der so genannten „Kalte Hände Regelung“. Die Ausnahme gilt begrenzt mit einem Nettoumsatz von EUR 30.000,00 für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.
Besonders bei Tierärzten ist es oft der Fall, dass sie Behandlungen nicht in der Praxis, sondern direkt vor Ort durchführen. Für diese Tätigkeiten gibt es, wenn sie nicht unter die „Kalte Hände Regelung“ fallen, eine spezielle Regelung. Sie können ihre Umsätze per Hand aufzeichnen und anschließend in der Registrierkasse in der Praxis erfassen.
Anforderungen an das Kassensystem
Die Kasse muss durch elektronische Sicherheitseinrichtungen gegen Manipulation geschützt werden. Durch eine individuell zugeordnete Signatur, die auf jedem Beleg zu erfassen ist, wird sichergestellt, dass die Belege nicht im Nachhinein vom Steuerpflichtigen verändert werden können. Die ärztliche Schweigepflicht wird dadurch gewahrt, dass auf den Belegen keine Patientennamen vermerkt werden müssen.
Welche Pflichten treffen die Kunden?
Auch für Patienten und Tierhalter kommt eine Neuerung im Zuge der Registrierkassenpflicht. Um zu vermeiden, dass Umsätze nicht in der Kasse verbucht werden, müssen sie nach Bezahlung der Behandlung den Kassenzettel entgegennehmen und ihn zumindest bis nach Verlassen der Praxis aufbewahren. Bis jetzt ist keine Verwaltungsstrafe vorgesehen, wenn man den Beleg als Patient oder Kunde nicht vorweisen kann.
Anforderungen an den Beleg
Folgende Angaben müssen die Belege enthalten:
- Eindeutige Bezeichnung des (Tier-)Arztes
- Fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles
- Datum der Ausstellung
- Art und Umfang der Leistung
- Betrag
Die Durchschrift des Beleges ist vom (Tier-)Arzt wie gewohnt für eine Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
Steuerliche Vergünstigungen im Rahmen der Neuregelung
Wird zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 aufgrund der Registrierkassenpflicht ein elektronisches Kassensystem erworben, können folgende Begünstigungen im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen für 2015 beziehungsweise 2016 berücksichtigt werden:
- vorzeitige Abschreibung bis EUR 2.000,00 Anschaffungskosten
- Anschaffungsprämie in Höhe von EUR 200,00 pro erworbenem Gerät.