Optionsprämien, die zur Absicherung des Währungsrisikos bei Fremdwährungskrediten bezahlt werden, können von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Bislang war es strittig, ob bezahlte Optionsprämien im Zusammenhang mit fremdfinanzierten Gebäuden als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig sind. Optionsprämien dienen einerseits zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos und andererseits zur Sicherung Zinsschwankungsrisikos.
Kursverluste sind bei außerbetrieblichen Einkünften steuerlich nicht abzugsfähig. Da Optionsgeschäfte unter anderem auch zur Absicherung gegen Kursverluste abgeschlossen werden, vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass diese steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Bundesfinanzgericht (BFG) weist aber darauf hin, dass durch das Absicherungsgeschäft ein niedriges Zinsniveau abgesichert wird und somit auch höhere Vermietungseinkünfte sichergestellt werden. Aus diesem Grund kann ein Zusammenhang mit der Vermietung nicht verneint werden.
Die Sicherungsentgelte sind daher auch als Werbungskosten abzugsfähig. Es bleibt abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof die Meinung des BFG teilt.
Unter Werbungskosten werden Ausgaben verstanden, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen getätigt werden. Die Optionsgeschäfte werden ebenfalls abgeschlossen, um die günstigen Zinsen aufrecht zu erhalten und somit auch zur Sicherung der Mieteinnahmen und Steigerung der bestehenden Vermietungsüberschüsse dienen.