Förderungen und Zuschüsse bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz
Ein längerer Arbeitsausfall durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft kann für Selbständige, die ein Unternehmen alleine führen oder wenige Mitarbeiter beschäftigen, zu erheblichen Einkommenseinbußen führen.
Damit der Einkommensausfall abgefedert werden kann, besteht die Möglichkeit bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft oder bei der Wirtschaftskammer gezielte Förderungen und Zuschüsse zu beantragen.
Hier ein kurzer Überblick über die derzeitigen Förderungen und Zuschüsse:
Krankengeld für Selbständige
Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit in Folge durch Krankheit oder Unfall gebührt ab dem 43. Krankenstandstag Krankengeld (= Unterstützungsleistung).
Für ein und dieselbe Krankheit oder Unfall besteht Anspruch bis maximal 20 Wochen. Der tägliche Krankengeldsatz beträgt einheitlich EUR 28,88. Der Antrag ist bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft einzubringen.
Krankengeld bei Zusatzversicherung
Wenn eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen wurde, dann gebührt bereits ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld.
Die Höchstdauer des Krankengeldes beträgt dann 26 Wochen. Die Höhe richtet sich nach der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage und beträgt mindestens EUR 28,88 pro Tag.
Betriebshilfe durch Betriebshelfer
Ist durch Ausfall der eigenen Arbeitskraft die Aufrechterhaltung des Betriebes erschwert, können Klein- oder Einzelunternehmer Betriebshilfe beim zuständigen Verein beanspruchen.
Das Jahreseinkommen darf im Normalfall nicht mehr als EUR 19.666,92 betragen und die Arbeitsunfähigkeit muss länger als 14 Tage dauern. Bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall) beträgt die Höchstdauer von Einsätzen 70 Arbeitstage.
Für die gesamte Zeit des Mutterschutzes (vor und nach der Geburt) kann ebenfalls eine Betriebshilfe in Anspruch genommen werden.
Der Einsatz eines Betriebshelfers ist für Mitglieder der Wirtschaftskammer kostenlos, wenn das Jahreseinkommen unter EUR 19.666,92 liegt.
Kostenzuschuss bei notwendiger Anstellung eines Betriebshelfers
Ist anstatt eines auswärtigen Betriebshelfers die Einstellung einer Ersatzkraft notwendig, kann bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft ein Kostenzuschuss beantragt werden.
Die Ersatzkraft darf nur für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt und bei der Gebietskrankenkasse gemeldet werden.
Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Arbeitsstunde höchstes EUR 7,23 und pro Arbeitstag höchstens EUR 65,07.
Das Einkommen darf pro Kalenderjahr nicht mehr als EUR 19.666,92 oder monatlich nicht mehr als EUR 1.638,91 betragen und die Arbeitsunfähigkeit muss länger als 14 Tage dauern. Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall) für maximal 70 Arbeitstage.
Überbrückungshilfe für Einzel- und Kleinunternehmer
Besteht durch einen mehr als sechswöchigen Krankenstand eine Existenzbedrohung, kann bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft eine Überbrückungshilfe beantragt werden.
Die Überbrückungshilfe kann einmalig für höchstens sechs Monate gewährt werden. Das Nettoeinkommen des Antragsstellers darf im Monat maximal EUR 1.146,00 betragen und erhöht sich bei Unterhaltspflichten für (Ehe)Partner oder Kinder.
Die Überbrückungshilfe beträgt 50% der vorläufigen Beitragsgrundlage und wird dem Beitragskonto gutgeschrieben.
Existenzsicherungsfonds der Wirtschaftskammer
Besteht eine Existenzgefährdung durch Krankheit, unverschuldeter Not usw., kann bei der jeweiligen Wirtschaftskammer ein Zuschuss zur Existenzsicherung beantragt werden.
Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und eine aufrechte Gewerbeberechtigung sind Grundvoraussetzungen.
Der Betrieb darf nicht mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigen und der Jahresumsatz maximal EUR 370.000,00 betragen. Das Stammkapital einer GmbH darf nicht höher als EUR 35.000,00 sein.
Grundsätzlich ist ein gewährter Zuschuss auf dem Existenzsicherungsfonds nicht zurück zu zahlen.