Wie bereits mehrfach angekündigt unterliegen Nächtigungen in Hotels und Pensionen ab dem 01. Mai 2016 einem Steuersatz von 13 % (davor 10 %).
Bei einer Nächtigung handelt es sich um die Unterbringung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (inklusive Beheizung) sowie den damit verbundenen Nebenleistungen. Campingumsätze (inklusive Nebenleistungen) sind ebenso von dieser Reformvorschrift betroffen.
Wann gilt der neue Umsatzsteuersatz von 13 %?
Betroffen sind alle Beherbergungsumsätze nach dem 01. Mai 2016.
Ausnahme: Wenn Nächtigungen für den Zeitraum vom 01. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017 bereits vor dem 01. September 2015 gebucht und angezahlt oder vorausbezahlt wurden, dürfen diese jedoch weiterhin mit 10 % besteuert werden.
Welche Auswirkungen hat die Änderung des Umsatzsteuersatzes auf „all-inclusive-Leistungen“ und Nebenleistungen?
Bisher kommt für „all-inclusive-Angebote“ von Hotels grundsätzlich der Steuersatz in Höhe von 10 % zur Anwendung. Sofern kein zusätzliches Entgelt in Rechnung gestellt wird, kann zum Beispiel bei folgenden Leistungen von Nebenleistungen im Rahmen der Nächtigung ausgegangen werden:
- Begrüßungsgetränk und Tischgetränke von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5% des Pauschalangebotes)
- Parkplätze oder Garagenplätze
- Verleih von Sportgeräten und Liegestühlen
- Animation
- Kinderbetreuung
- Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes oder einer Kegelbahn
Ab dem 01. Mai 2016 gilt dann auch für die dazugehörigen Nebenleistungen der Steuersatz in Höhe von 13 %. Wird für die Leistungen jedoch ein gesondertes Entgelt verrechnet, kommt der Umsatzsteuersatz von 20 % zur Anwendung.
Die Zurverfügungstellung der Seminarräume kann nicht als begünstigte Nebenleistung der Nächtigung gesehen werden. Die Vermietung von Seminarräumen unterliegt daher dem Normalsteuersatz von 20 %.
Wie ist das Frühstück umsatzsteuerlich zu beurteilen?
Bisher wurde das im Rahmen der Nächtigung verabreichte ortsübliche Frühstück mit 10 % besteuert. Diese Regelung soll auch zukünftig beibehalten werden, selbst wenn der Gast ein pauschales Entgelt für die Nächtigung inklusive Frühstück entrichtet. Diese Regelung bedeutet, dass für das Frühstück und für die Nächtigung zwei unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen: Das Frühstück ist mit 10 % und die Nächtigung mit 13 % zu versteuern. Der pauschale Zimmerpreis ist daher aufzuteilen.
Liegen Einzelverkaufspreise vor, so sind diese für die Aufteilung heranzuziehen. Wenn keine Einzelverkaufspreise vorliegen, hat die Aufteilung nach entstandenen Kosten zu erfolgen.
Beispiel: Ein Urlauber bucht am 15. Mai 2016 eine Übernachtung mit Frühstück. Das Zimmer kostet zunächst EUR 120,00.
Um die Aufteilung nach entstandenen Kosten zu vereinfachen, ist von Seiten der Finanzverwaltung geplant prozentuelle Kostenaufteilungssätze auf Grund von Erfahrungswerten festzulegen. Die Details zu dieser pauschalen Aufteilung sollen im Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien geregelt werden, welcher voraussichtlich im Herbst dieses Jahres finalisiert wird.
Haben Sie noch Fragen zur Umsatzsteuer im Rahmen der Beherbergung? Ihr Gastronomie Team steht Ihnen gerne zur Verfügung!