Bis Ende 2007 wurden die Geschäftsführerbezüge der beiden Geschäftsführer einer GmbH dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer unterworfen, da sie mit 51% und 49% beteiligt waren und daher selbständige Einkünfte iSd § 22 EStG bezogen.
Im Dezember 2007 haben die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer aus erbrechtlichen Gründen sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH in eine Privatstiftung eingebracht.
Ab 2008 wurden keine Lohnnebenkosten mehr (und auch keine Lohnsteuer) abgeführt, da die beiden Geschäftsführer schuldrechtlich vollkommen weisungsfrei bei ihrer Tätigkeit sind: Die GmbH kann auf Grund der Weisungsfreistellung nicht durch individuell-konkrete Anweisungen das Tätigwerden der beiden Geschäftsführer beeinflussen, da dies die beiden Geschäftsführerverträge ausschließen. Die in den Geschäftsführerverträgen geregelte Weisungsfreiheit entspricht der Praxis und daher den tatsächlichen Verhältnissen, da es bisher weder auf gesellschaftsrechtlicher Ebene noch in anderer Hinsicht irgendeine Weisung der GmbH an die beiden Geschäftsführer gab. Dies bedeutet, dass die beiden Geschäftsführer der GmbH nicht ihre Arbeitskraft schulden.
Eine Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben (GPLA) für den Zeitraum 2006 bis 2008 hat diese Vorgehensweise nicht anerkannt. Dagegen haben wir Berufung (jetzt Beschwerde) beim Unabhängigen Finanzsenat (jetzt Bundesfinanzgericht) eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid haben wir Beschwerde (jetzt Revision) beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht.
Der VwGH hat uns Recht gegeben und entschieden, dass kein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinne vorliegt, wenn ein nicht beteiligter Geschäftsführer schuldrechtlich vollkommen weisungsfrei agiert. Auf das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht der Generalversammlung kommt es nämlich in diesem Fall nicht an.
Daher sind keine Lohnsteuer, kein Dienstgeberbeitrag und kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten.