Ab dem 01.01.2016 gelten im Bereich der Landwirtschaft andere Umsatzsteuersätze
Im Rahmen der Steuerreform 2016 wurde ein neuer Steuersatz von 13% eingeführt. Als Basis für den neuen Steuersatz wurde das bisherige Verzeichnis der Umsätze herangezogen, die dem alten ermäßigten Steuersatz von 10% unterlagen.
Die Umsätze die dem neuen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% und 13% unterliegen, sind in der Anlage 1 und der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz geregelt und aufgelistet.
In der Anlage 1 findet man alle Umsätze die dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen.
In der Anlage 2 findet man alle Umsätze die dem ermäßigten Steuersatz von 13% unterliegen.
Sonderregelung für den Weinbau
Änderung des besonderen Steuersatzes von 12% auf 13% Umsatzsteuer.
Grundsätzlich ändert sich der Steuersatz bei allen Umsätzen die bisher der 12% Umsatzsteuer unterlagen auf den neuen Steuersatz von 13%
Für die Getränkeumsätze im Buschenschank sowie den Verkauf von Wein aus zugekauften Trauben und von Sekt Bränden, Likören und Sturm ab Hof bleibt der Steuersatz von 20% erhalten. Die Zusatzsteuer beträgt aber nur mehr 7% bei der Veräußerung an Unternehmer. Bei der Veräußerung an Nichtunternehmer bleibt die Zusatzsteuer von 10% erhalten.
Um die Änderungen klar darzustellen haben wir für folgende Aufstellung verfasst:
- Tabelle: Neue Umsatzsteuersätze für den Weinbau
- Tabelle: Neue Umsatzsteuersätze für die Landwirtschaft
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