Ab 1.1.2016 wurde durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 die Abzugsfähigkeit von Spenden erweitert auf:
- öffentlich geförderte Einrichtungen aus dem Bereich Kunst und Kultur
- Stiftungen oder Fonds für gemeinnützige Forschungszwecke nach Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
Voraussetzungen sind:
- Gemeinnützigkeit (unmittelbare Zweckerfüllung) durch Satzung und Tätigkeit
- öffentliche Förderung an diese Einrichtung (Nachweis durch Eintragung in der Transparenzdatenbank)
- Aufnahme in die Spendenliste des BMF
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen:
Vermögensausstattung und Spenden an gemeinnützige Stiftungen können ab 1.1.2016 abzugsfähig sein, wenn die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies regelt die neue Bestimmung § 4b EStG.
Werden die Voraussetzungen der Stiftung wie zB zeitnahe Mittelverwendung, Mindestwidmungsdauer und Eintragung in die Spendenliste nicht eingehalten, kommt es für die Stiftung zu einem Zuschlag iHv 30% auf die Körperschaftsteuer. Die Abzugsfähigkeit der Spende beim Zuwendenden bleibt erhalten. Nur die Nichteintragung in die Spendenliste stellt beim Zuwendenden, wenn die Körperschaftsteuer bei der Stiftung nicht einbringlich ist, ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.
Höchstbetrag abzugsfähiger Zuwendungen:
Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendung ist auf den Höchstbetrag iHv EUR 500.000 in einem fünfjährigen Zuwendungszeitraum begrenzt. Als Betriebsausgabe sind Zuwendungen nur bis 10% des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages abzugsfähig. Als Sonderausgaben sind nur Zuwendungen bis 10% der Einkünfte nach Verlustausgleich abzugsfähig.
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