Die Ausgleichszulage soll jedem Pensionsbezieher ein Mindesteinkommen sichern. Sie wird umgangssprachlich oft als „Mindestpension“ bezeichnet.
Der OGH hat am 15.12.2015 (10 ObS 137/15t) entschieden, dass auch im Ausgleichszulagenrecht eine Tätigkeit, die auf Dauer Verluste erzielt, analog zu den steuerrechtlichen Bestimmungen nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen ist.
Wenn eine Vermietung als Liebhaberei qualifiziert wird, kann sie daher nicht mehr in die Ermittlung des Nettoeinkommens aufgenommen werden und die Ausgleichszulage wird dementsprechend (nach unten) angepasst. Dadurch ergibt sich eine Pensionskürzung.
Lesen Sie unseren Artikel zum Thema Liebhaberei in der Vermietung.