Werden über einen Arbeitnehmer (z.B. Geschäftsführer) verhängte Geldstrafen vom Arbeitgeber ersetzt, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt auch dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber trifft.
In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzgericht hatten ein österreichisches und ein ausländisches Unternehmen einen Werkvertrag abgeschlossen, der jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Arbeitskräfteüberlassung eingestuft wurde. Gegen den Geschäftsführer des inländischen Unternehmens wurde daher wegen Verstößen gegen das Ausländer-Beschäftigungsgesetz eine Verwaltungsstrafe verhängt.
Da der ausländische Vertragspartner diese Strafe ersetzte, muss der inländische Geschäftsführer diesen Ersatz als Einkünfte als nichtselbstständiger Arbeit in seiner Steuererklärung erklären. Ab 2015 muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, wenn er von der Zahlung von dritter Seite wusste oder wissen musste.
Das Entgelt von dritter Seite unterliegt zusätzlich auch der Sozialversicherungs- und Lohnnebenkostenpflicht (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer).
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