Unternehmen können als Lizenzpartner eines Sammel- und Verwertungssystems, wie beispielsweise dem der ARA AG, ihre Verpflichtung aus der Verpackungsverordnung übertragen.
Als Primärverpflichtete im Sinne des § 13g Abfallwirtschaftsgesetz gelten
- Abpacker,
- Importeure,
- Eigenimporteure,
- Versandhändler,
- Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, wenn Sie einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich haben.
Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem solchen System teil, entfällt die Teilnahmeverpflichtung des Primärverpflichteten im jeweiligen Umfang. Der Primärverpflichtete hat dies mit einer rechtsverbindlichen Erklärung nachzuweisen.
Sammel- und Verwertungssysteme
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf dessen Homepage eine Liste mit allen Sammel- und Verwertungssystemen veröffentlicht.
Kunden von Primärverpflichteten
(zum Beispiel Handelsunternehmen) können die Entpflichtung bei einem Sammel- und Verwertungssystem nicht mehr übernehmen, weil ihre inländischen Lieferanten bereits zu den Primärverpflichteten zählen. Deshalb hat das Handelsunternehmen auch keine rechtsverbindliche Erklärung des Lieferanten der Behörde vorzuweisen.
Serviceverpackungen
Verwendet das Handelsunternehmen Serviceverpackungen im Sinne des § 3 Z 7 Verpackungsverordnung (Tragetaschen, Stanizel, Säckchen oder ähnliche Umhüllungen), das es üblicherweise an der Abgabestelle für den Letztverbraucher befüllt, wird das Unternehmen nicht zum Primärverpflichteten.
Bitte beachten Sie
- Sobald Sie Verpackungen in Verkehr setzen, also Packmittel verwenden, die keine Serviceverpackungen sind, haben sie an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
- Außerdem werden Sie zum Primärverpflichteten, wenn Sie Waren von einem ausländischen Unternehmen beziehen, welches nicht an einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt.
Wir beraten Sie gerne!