Steht ein Vorsteuerabzug aus der Verrechnung von Wein aus dem eigenen Weinbaubetrieb an den eigenen Gastronomiebetrieb zu?
Grundsatz der Unternehmenseinheit
Das umsatzsteuerliche „Unternehmen“ umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Führt eine Person mehrere Einzelunternehmen nebeneinander, so handelt es sich umsatzsteuerrechtlich trotzdem um ein einziges Unternehmen.
Beispiel: Ein Weinbauer führt neben der Landwirtschaft einen gewerblichen Heurigenbetrieb. Er muss nur eine einzige Umsatzsteuererklärung für beide Betriebe gemeinsam abgeben.
Aus dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgt, dass innerhalb der einzelnen Betriebe eines Unternehmens kein steuerbarer Umsatz bewirkt werden kann. Werden Leistungen zwischen den einzelnen Unternehmensteilen ausgetauscht, liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann nicht gelegt werden (kommt in der Praxis zwar vor, ist aber nicht richtig!).
Pauschalierungsregel § 22 UStG
Die Vereinfachungsregelung der Pauschalierung von land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen geht davon aus, dass die Umsatzsteuer und die den Umsätzen zurechenbaren Vorsteuerbeträge gleich hoch sind. Ein weiterer Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.
Wie sieht das nun aus, wenn der eigene Wein im Gastronomiebetrieb verkauft wird?
Der Vorsteuerabzug für den in der eigenen Landwirtschaft erzeugten und im eigenen Gastgewerbebetrieb verkauften Wein steht zu!!
Betreibt ein Unternehmer neben einem pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen normal umsatzsteuerpflichtigen Heurigenbetrieb (oder gewerblichen Gastronomiebetrieb), hat er die von ihm bezogenen Eigenleistungen ganz oder teilweise einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen. Die Vorsteuerbeträge sind entsprechend der Zuordnung aufzuteilen:
- Die Vorsteuer für den pauschalierten Betrieb ist mit der Pauschalierung abgegolten. Eine zusätzliche Vorsteuer kann nicht berücksichtigt werden.
- Die Vorsteuer für den gewerblichen Betrieb kann geltend gemacht werden!!
Ergebnis für unser Beispiel
Der Weinbauer produziert Wein, den er ab Hof als Landwirt verkauft und unterliegt damit der Pauschalierungsregelung des § 22 UStG. Für diesen Umsatz steht ihm kein (zusätzlicher) Vorsteuerabzug zu.
Den Wein, den der Weinbauer für den Verkauf in seinem eigenen gewerblichen Gastronomiebetrieb erzeugt, produziert er aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht als Landwirt, sondern als regelbesteuerter Gastwirt. Deshalb steht ihm ein Vorsteuerabzug für diesen Umsatz zu.
TIPP 1: Aufzeichnungen über die Ausgaben im Weinbaubetrieb führen! Mit Hilfe dieser Aufzeichnungen ist eine aliquote Geltendmachung der Vorsteuerbeträge für die Weinproduktion des eigenen Gastronomiebetriebs leichter möglich.
TIPP 2: Rechnungen aufbewahren und Rechnungsmerkmale prüfen!
Bei Fragen steht Ihnen Magdalena Kallab gerne zur Verfügung!