Der Handwerkerbonus ist eine Förderung von Handwerkerleistung, welcher zunächst für 2014 und 2015 vorgesehen war und nun ausgelaufen ist. Am 26. April 2016 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun eine Gesetzesnovelle im Entwurf, wonach der Handwerkerbonus auch für 2016 und 2017 verlängert wird.
Der Handwerkerbonus soll demnach für Handwerkerleistungen zustehen, welche zwischen dem 31. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 begonnen werden.
Die förderbaren Kosten können bis zu einer Höhe von EUR 3.000,- (exkl. USt) geltend gemacht werden. Der Zuschuss beträgt 20 % der förderbaren Kosten, also maximal EUR 600,- pro Förderungswerber und Jahr.
Der Handwerkerbonus wird nur für die in Anspruch genommenen Arbeitsleistungen befugter Gewerbetreibender für Wohnbaurenovierung, Wohnbauerhaltung und Wohnbaumodernisierung an Gebäudeteilen, welchen den eigenen Wohnzwecken des Förderungswerbers dienen, gewährt. Materialkosten werden nicht gefördert. Für den Handwerkerbonus ist es unerheblich, ob der Förderungswerber Eigentümer oder Mieter des betreffenden Gebäudes ist.
In Hinblick auf die Registrierkassenpflicht kommt es zu einer Erleichterung im Vergleich zu bisher: Bei Vorlage des entsprechenden Zahlungsbelegs ist die Beantragung auch bei barbezahlten Handwerksleistungen möglich. Bislang musste der tatsächliche Zahlungseingang auf dem Konto des Handwerkers (etwa mittels Kontoauszug) nachgewiesen werden.
Es steht für beide Jahre ein Topf von je EUR 20 Mio. zur Verfügung (inkl. Verwaltungskosten). Der Handwerkerbonus wird nur solange gewährt, solange Mittel zur Verfügung stehen.
Wir empfehlen Ihnen den Antrag möglichst früh zu stellen, da nach den Erfahrungen der letzten Jahre der Fördertopf sehr schnell ausgeschöpft sein wird.
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