Es gibt eigentliche und uneigentliche Scheinunternehmen. Das eigentliche Scheinunternehmen ist ein reines Scheinunternehmen; das uneigentliche Scheinunternehmen erbringt Leistungen am Markt, dient aber dem Sozial- und Steuerbetrug.
Die Auswahl von Subunternehmen sollte sehr sorgfältig erfolgen, da bei Beauftragung von Scheinunternehmen nicht nur teure Konsequenzen für das Scheinunternehmen selbst, sondern auch den Auftraggeber drohen.
Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft und Magistrat möglich
Neben der Haftung des Auftraggebers als Bürge und Zahler für Entgeltansprüche der beim Scheinunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer kann es auch zu Strafverfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden kommen. Der Vorwurf der Bezirkshauptmannschaft lautet, dass die Arbeiter des Scheinunternehmens dem Auftraggeber zuzurechnen sind und gesetzwidrig nicht bei diesen angemeldet wurden.
Erweisen sich die Vorwürfe als richtig, kommt es neben Strafzahlungen an die Bezirksverwaltungsbehörden zur Vorschreibung von Lohnabgaben, Zinsen, Beitragszuschlägen, Säumniszuschlägen und Finanzstrafen.
Versagung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzuges
Werden Rechnungen von der Finanzbehörde als Scheinrechnungen qualifiziert, dann werden sowohl der Betriebsausgaben- als auch der Vorsteuerabzug nicht anerkannt.
Von Scheinrechnungen ist auszugehen, wenn nicht nachvollziehbar ist, ob die in den Rechnungen angeführten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden. Eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung ausgeführt wird und eine Rechnung gem. § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt.
Ein häufiger Rechtfertigungsgrund der Finanz zur Versagung des Vorsteuerabzuges ist, dass keine dem § 11 UStG entsprechende Rechnung vorliegt, wenn der Lieferant nicht (mehr) unter der angeführten Anschrift erreichbar ist. Aus unserer Sicht kann man der Ansicht der Finanzbehörden entgegentreten: aus der Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme (z.B. mit den Geschäftsführer) kann nämlich nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ausgeübt wurde.
Grundaufzeichnungen und genaue Dokumentation notwendig
Vor Auftragsvergabe und bei Zahlungen an Lieferanten und Subfirmen sollte daher die vom BMF geführte Liste der Scheinunternehmen, die UID-Nummer, der Firmenbuchstand (z.B. Prüfung, wer vertretungsbefugt ist) und die HFU-Liste kontrolliert und dokumentiert werden. Verlangen Sie schriftliche Angebote und nehmen Sie Angebote ebenfalls schriftlich an.
Auch während der Auftragsabwicklung ist die Dokumentation der Grundaufzeichnungen (z.B. der Arbeitsaufzeichnungen und Lieferscheine) notwendig. Bei Zutreffen der folgenden Punkte sollten Sie besonders vorsichtig sein und die Auftragsvergabe an Ihren Geschäftspartner überdenken:
- Kein professionelles Auftreten des Unternehmens
- Keine Homepage vorhanden
- Fehlen von üblichen Kontaktdaten wie Festnetz- oder Faxnummer
- keine Büroräumlichkeiten des Auftragnehmers feststellbar (Vereinbaren Sie daher Besprechungstermine bei Ihrem Auftragnehmer im Büro!!)
- Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen
- Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden (z.B. Rechnungen) oder Beweismittel
- Keine angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen
- Druck zur Barzahlung (Barzahlungen sollten nicht nur im Bereich der Bauleistungen und Löhne, sondern auch bei Lieferungen wie z.B, Gerüstkäufen unbedingt vermieden werden)
Lesen Sie hier mehr zu diesem Thema.