Bei Anschaffung oder Umrüstung eines Kassensystems zwischen dem 1. März 2015 und 31. März 2017 (NEU: bisher bis 31.12.2016) kann neben einer steuerfreien Prämie auch die sofortige Abschreibung der Anschaffungs- oder Umrüstkosten geltend gemacht werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat zu bisher aufgetretenen Fragestellungen im Zusammenhang mit den steuerlichen Begünstigungen rund um die Registrierkasse kürzlich Stellung genommen.
Anschaffung
Eine Voraussetzung für die Prämie und Sofortabschreibung ist die Anschaffung eines neuen „Aufzeichnungssystems“ zwischen 1. März 2015 und 31.März 2017.
Die Prämie kann auch für den Kauf von Zubehör und Teilkomponenten beantragt werden.
- z.B. für die Anschaffung einer Kassen-App die auf einem vorhandenen Laptop installiert wird oder für den Kauf eines Belegdruckers
Die angeschaffte Registrierkasse muss tatsächlich im Betrieb zum Einsatz kommen.
Umrüstung
Neben der Anschaffung eines neuen Aufzeichnungssystems, kann auch für die Umrüstung zwischen 1. März 2015 und 31. März 2017, die Sofortabschreibung und Registrierkassenprämie geltend gemacht werden.
Unter dem Begriff der Umrüstung wird eine mit Kosten verbundene Maßnahme verstanden, die ein vorhandenes elektronisches System so verändert, dass es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Für das Jahr der Geltendmachung ist der Beginn der Umrüstung maßgeblich.
Sofortabschreibung
Die Kosten aus der Anschaffung oder Umrüstung der Registrierkasse können steuerlich sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und müssen nicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Form der Abschreibung verteilt werden.
Von der Begünstigung der „Sofortabschreibung“ erfasst sind sämtliche Kosten für die Anschaffung oder Umrüstung, ohne betragliche Begrenzung.
Registrierkassenprämie
Die Prämie wird im Rahmen der Steuererklärung beantragt und beträgt zumindest EUR 200 pro „Erfassungseinheit“.
Die Prämie bezieht sich auf die „Erfassungseinheit“ (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), die einer Signaturerstellungseinheit zugeordnet ist. Bei einem Kassensystem mit mehr als sechs Eingabestationen richtet sich die Prämie nach der Anzahl der Eingabestationen und beträgt max. EUR 30 pro Eingabestation.
Bei nachträglicher Umrüstung einer Erfassungseinheit, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, kann die Prämie nicht erneut berücksichtigt werden.
Gewinnfreibetrag
Weiter können Registrierkassen auch für die Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Kosten sofort abgeschrieben werden.
Zusammenfassung
Im Rahmen der Erstellung Ihrer Steuererklärung prüfen wir für Sie wie wir die steuerlichen Begünstigungen rund um die Registrierkasse optimal für Sie auszunützen und bereiten auch den Prämienantrag vor.
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