Sonderausgaben sind private Ausgaben, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden können. Darunter fallen z.B. Kirchenbeiträge, Spenden sowie bestimmte Renten. Diese wurden bisher ausschließlich auf Grundlage der Eintragung in der Steuererklärung berücksichtigt.
Ab dem Jahr 2017 können bestimmte Sonderausgaben nur mehr auf Grundlage eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt werden. Der Datenaustausch erfolgt zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung. Das bedeutet, dass Sie die Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung bekanntgeben müssen, sondern die Finanzverwaltung die übermittelten Daten automatisch in den Bescheid übernimmt.
Welche Sonderausgaben sind betroffen?
Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften (maximal EUR 400,00 jährlich)
Außerbetriebliche Spenden (bis zu 10% der Einkünfte des Vorjahres)
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an versorgungs-und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Nicht betroffen sind:
- Betriebliche Spenden
- Versicherungen
- Wohnraumschaffung und –sanierung
- Rentenzahlungen
- Steuerberatungskosten
- Zahlungen an Empfänger ohne feste örtliche Einrichtung in Österreich
ABER: Um eine richtige Berücksichtigung der Sonderausgaben sicherzustellen, bedarf es der Mitwirkung des Leistenden und des Leistungsempfängers – das heißt von Ihnen und der empfangenden Organisation!
Was muss ich tun?
Soll Ihre Sonderausgabe berücksichtigt werden, liegt die Initiative bei Ihnen. Dem Leistungsempfänger sind folgende Identifikationsdaten bekanntzugeben:
- Vorname und Zuname
- Geburtsdatum
Die empfangende Organisation erstellt auf dessen Grundlage ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben, kurz vbPK SA. Anschließend hat die Organisation bis Ende Februar des Folgejahres den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr geleisteten Beträge an das Finanzamt zu übermitteln.
BEACHTEN SIE: Die Datenübermittlungsverpflichtung betrifft nur jene Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland, d.h. in Österreich, haben. Sonderausgaben an Organisationen ohne feste örtliche Einrichtung im Inland sind unverändert in der Steuererklärung bekanntzugeben.
Wie gebe ich meine Identifikationsdaten bekannt?
Abhängig von der Zahlungsform haben Sie folgende Möglichkeiten, die Daten der Organisation bekanntzugeben:
- Zahlung mit Erlagschein
Es wird eine eigene Zahlungsanweisung geben, in welcher die Daten strukturiert eingegeben werden können.
- Zahlung durch Banküberweisung
Im Zuge der Erfassung der Daten werden entsprechende Datenfelder vorliegen.
- Barzahlung
Die Daten müssen separat aufgenommen werden. Dies kann z.B. durch eine Liste erfolgen.
- Zahlung durch SEPA-Mandat (Einziehungsauftrag)
Die notwendigen Daten können bekanntgegeben werden.
WICHTIG: Die angegebenen Daten werden mit dem Zentralen Melderegister verglichen. Daher ist auf eine korrekte Bekanntgabe, insbesondere hinsichtlich der Schreibweise, zu achten. Die Daten müssen mit dem Meldezettel übereinstimmen.
In manchen Fällen kann es vorkommen, dass der empfangenden Organisation die Identifikationsdaten bereits schon vor dem 01.01.2017 bekannt sind, wodurch die Voraussetzungen für die automatische Datenübermittlung vorliegen würden. Zwecks Datenschutz sind die Organisationen verpflichtet, die betroffenen Personen bis 30.11.2017 darüber zu informieren, dass eine Übermittlung der Daten erfolgen wird.
Ich möchte keinen automatischen Datenaustausch – was kann ich tun?
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, der leistungsempfangenden Organisation die weitere automatische Übermittlung zu untersagen (sogenanntes „Opting-out des Zuwendunden“).
Die Zuordnung oder die Höhe der Sonderausgaben ist falsch – wie gehe ich vor?
Grundsätzlich werden die Sonderausgaben jenem Steuerpflichtigen zugeordnet, dessen Daten bekanntgegeben wurden. Möchten Sie, dass die Zuordnung der Zahlungen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden soll, bedarf dies eines eigenen Antrags beim Finanzamt.
Nachmeldungen und Berichtigungen (von fehlerhaften Meldungen) sind ohne zeitliche Begrenzung möglich.
Unser KPS-Fazit: Die automatische Datenübermittlung bringt eine spürbare Entlastung für Sie!
Dennoch wird zu prüfen sein, ob die Sonderausgaben in richtiger Form übermittelt worden sind. Da erstmalig Zahlungen im Jahr 2017 davon betroffen sind, welche von den empfangenden Organisationen bis Ende Februar 2018 zu melden sind, betrifft die Neuregelung erst die Steuererklärungen für das Jahr 2017. Dennoch empfehlen wir Ihnen, bei jenen Ausgaben, die Sie als Sonderausgabe geltend machen möchten, bereits darauf zu achten, Ihre Identifikationsdaten bekanntzugeben. Gerne können Sie bis zum 30.11.2017 abwarten, ob den empfangenden Organisationen die Daten bereits vorliegen und Sie kontaktiert werden.
Lesen Sie hier mehr zu Sonderausgaben und Steuertipps!
Lesen Sie auch unseren Artikel \“Erleichterung für Arbeitnehmer – Ab 2017 automatische Arbeitnehmerveranlagung möglich\“
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,57\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-vf5t8q\‘]