Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung (VwGH 15.09.2016, Ro 2015/15/0009) klargestellt, dass Kosten für die eigene Verpflegung typische Kosten der Lebensführung sind und daher keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Diese Beiträge sind daher nicht steuerlich absetzbar.
Die Steuerentlastung wird in diesem Fall durch die unterschiedlichen Steuertarife und das steuerfreie Existenzminium gewährleistet.
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