Ist der Gewinnfreibetrag im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe nachzuversteuern?

Sind Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag geeignet?

Der Gewinnfreibetrag stellt eine Begünstigung für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften dar und soll einen Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehalts von Nichtselbständigen schaffen. Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 13% des vorläufigen Gewinnes und wird als \“letzte\“ Betriebsausgabe abgezogen. Bei Gewinnen bis EUR 30.000,00 steht der sogenannte Grundfreibetrag zu und beträgt bis zu EUR 3.900,00.

Bei darüber hinaus liegenden Gewinnen wird vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gesprochen, bei welchem Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter erforderlich sind.

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Unter anderem zählen Wertpapiere zu den begünstigen Wirtschaftsgütern. Um eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages zu vermeiden, ist jedenfalls die gesetzliche Behaltedauer von mindestens vier Jahren zu beachten.

Was passiert mit den Wertpapieren bei einer Betriebsübertragung oder -aufgabe?

Im Falle einer Betriebsaufgabe oder Betriebsübertragung kann es bei vorhandenen Wertpapieren, bei welchen die Behaltefrist noch nicht abgelaufen ist, zu einer Nachversteuerung kommen. Dabei ist zu unterscheiden:

Grafik: Betriebsuebertragung- oder Aufgabe

Wird der Betrieb durch Schenkung oder Erbschaft übertragen, wird unterschieden:

  • Werden die Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag mitübertragen, hat der Übernehmer des Betriebes die Einhaltung der Behaltefrist weiter zu beachten und die Frist wird weitergeführt. Eine mögliche Nachversteuerungspflicht im Falle einer Veräußerung vor Ablauf der Behaltefrist trifft den Übernehmer.
  • Werden die Wertpapiere zurückbehalten und vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen, erfolgt beim Übergeber eine Nachversteuerungspflicht für jene Wertpapiere, für welche die Behaltefrist noch nicht eingehalten wurde.

Wird der Betrieb entgeltlich an einen Dritten veräußert (z.B. durch Verkauf), ist zu unterscheiden:

  • Wird der Betrieb mit samt den Wertpapieren für den Gewinnfreibetrag entgeltlich veräußert, wird eine mögliche Nachversteuerungspflicht auf den Erwerber überbunden. Das bedeutet, dass der Erwerber die Behaltefrist weiterzuführen hat. Beim Erwerber kommt es nur dann zu einer Nachversteuerung, wenn die Wertpapiere vor Ablauf der Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
  • Werden die Wertpapiere im Rahmen der Betriebsveräußerung zurückbehalten und in das Privatvermögen entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung beim Veräußerer, sofern die Behaltefrist nicht eingehalten wurde. Der Nachversteuerungsbetrag ist Teil des Veräußerungsgewinnes.

Im Falle einer Betriebsaufgabe werden die Wertpapiere ebenso in das Privatvermögen entnommen. Dies führt zu einer Nachversteuerungspflicht für jene Wertpapiere, für welche die Behaltefrist nicht eingehalten worden ist. Der Nachversteuerungsbetrag ist Teil des Aufgabegewinnes.

KPS-Fazit

Im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag ist darauf zu achten, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter in das Anlagenverzeichnis aufgenommen und die Behaltefrist evident gehalten wird. Im Zuge einer Betriebsübertragung oder –aufgabe muss geprüft werden, welche Wertpapiere noch anhängig sind. Wir empfehlen Ihnen, vorab eine mögliche Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages zu berechnen und mit dem Übernehmer eine mögliche Übernahme der Wertpapiere und Weiterführung der Behaltefrist abzuklären. Gerne beraten wir Sie und berechnen für Sie, ob eine Entnahme der Wertpapiere in das Privatvermögen oder eine Veräußerung der Wertpapiere an den Erwerber günstiger für Sie ist.

Für die Besteuerung von Aufgaben oder Veräußerungen gibt es steuerliche Begünstigungen. Dadurch können Sie die Steuerlast für den Betriebsverkauf oder -veräußerung wesentlich reduzieren.

Besprechen Sie Ihre Betriebsübergabe rechtzeitig mit uns!