Im § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG gibt es einen Befreiungstatbestand für die Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Dieser Befreiungstatbestand ist durch das Erkenntnis vom 28.9.2016 des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Schenkungen anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Argumentation aus, dass die Erstattungsmöglichkeit der Grunderwerbsteuer nicht nur auf die Fälle beschränkt ist, bei denen der Beschenkte das Grundstück wider seinen Willen herausgeben muss, sondern auch bei einer einvernehmlichen Rückabwicklung des Erwerbsvorganges möglich ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass die genannte Frist von drei Jahren nicht überschritten wird.
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