Aufgrund der Steuerreform 2015/2016 wurde der § 20 Abs 2 EStG geändert. Nach der Erneuerung gilt das Abzugsverbot für Werbungskosten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen nur mehr für Einkünfte, auf die der Einheitssteuersatz in Höhe von 30 % (§ 30a Abs 1 EStG) tatsächlich angewendet wird. Somit ist es möglich, bei Anwendung der Regelbesteuerung die vorhandenen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung steuerlich abzusetzen.
Kosten für die Mitteilung, Selbstberechnung und Ermittlung der Immobilienertragsteuer bleiben weiterhin auch bei Anwendung des Einheitssteuersatzes abzugsfähig.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Kosten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung stehen.
Die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes ist nicht mehr ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Anwendung. Diese Neuregelung ist mit 01.01.2016 in Kraft getreten.
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