Wie schon im Juni 2015 berichtet hat das Bundesfinanzgericht im April 2015 entschieden, dass es bei der Hauptwohnsitzbefreiung keine starre Größenbeschränkung geben kann. Das Finanzamt hat allerdings gegen diese Entscheidung Revision erhoben, da es der Auffassung ist, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur Grundstücksflächen im Ausmaß von bis zu maximal 1.000 m² umfasst.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die umstrittene Frage nun geklärt und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben. Der VwGH hat entschieden, dass bei einem bebauten Grundstück das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet. Dabei gehört zu dem Wirtschaftsgut nicht nur jener Boden, auf dem das Gebäude steht, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit „bebautes Grundstück“ angesehen wird. Demnach umfasst die Steuerbefreiung nur jene Grundstücksfläche, die ein üblicher Bauplatz für sein Eigenheim benötigt.
Der VwGH ist somit sogar restriktiver als die Finanzverwaltung selbst. Das Bundefinanzgericht als belangte Behörde muss jetzt entscheiden, welche Fläche im konkreten Fall für den Bauplatz erforderlich ist. Ob die Finanzbehörden dem VwGH folgen oder weiterhin die 1.000 m² anwenden, ist abzuwarten.