Angestellten-, Entgeltfortzahlungs-, Urlaubs- und Arbeitszeitgesetz regeln, dass ein Dienstnehmer während Abwesenheitszeiten einkommensmäßig so zu stellen ist, als hätte er die ausgefallene Arbeit geleistet; es darf dem Arbeitnehmer also kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen.
Was verstehen der Gesetzgeber und die Judikatur unter „kein wirtschaftlicher Nachteil“?
Es müssen alle Geld- und Sachleistungen weiterbezahlt werden, die der Dienstnehmer bekäme, wenn er am Abwesenheitstag gearbeitet hätte (Anspruchsprinzip, vgl hier). Darunter fallen insbesondere:
- Überstundenentgelte (auch Pauschalen)
- Mehrarbeitsentgelte
- Provisionen
- Leistungsbezogen Entgeltbestandteile
- Zulagen (Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz- sowie Funktionszulagen und AUCH Öffnungszeitenzuschläge im Handel)
Können die möglichen Über- und Mehrstunden sowie leistungsbezogene Entgelt taggenau für den Nichtleistungstag (Abwesenheitstag) ermittelt werden (z.B. Schichtbetrieb oder auf Basis des Dienstplanes), dann sind diese Beträge so auszubezahlen, als hätte der Dienstnehmer tatsächlich gearbeitet.
Ist eine taggenaue Ermittlung nicht möglich, so ist ein Durchschnittswert anzusetzen (Schnittberechnung). In der Praxis wird ein Durchschnittswert von 13 vollen Wochen oder 3 Monaten angewendet. Bei Provisionen und leistungsabhängigen Prämien wird ein Jahresdurchschnitt herangezogen. Zu beachten sind kollektivvertragliche Regelungen.
Reisekosten oder Sachbezüge die an die zu erbringende Arbeitsleistung geknüpft sind, gehören nicht zum fortzahlenden Entgelt.