Das Event-Marketing ist eine gängige Form der Werbung geworden. Im Rahmen eines umfassend geplanten und organisierten Marketingkonzepts werden Marketingziele für bestimmte Zielgruppen gesetzt, welche durch bewusste Kommunikationsbotschaften und erlebnisorientierte Veranstaltungen erreicht werden sollen.
Aufwendungen in Zusammenhang mit Events und Werbung können unter folgende Kategorien fallen:
Der VwGH hat in seinem Urteil vom 23.11.2016 folgende Kriterien festgelegt, welche erfüllt werden müssen, um sämtliche Werbeausgaben steuerlich zu 100% als Werbeaufwand und somit als Betriebsausgaben geltend machen zu können:
- Es muss ein professionelles Marketingkonzept vorliegen, bei welchem die geplanten Maßnahmen als werbewirksamen eingestuft und eingesetzt werden.
- Auf eine professionelle Durchführung des Events muss geachtet werden. Dies erfordert insbesondere eine umfassende Planung und Organisation.
- Während der erlebnisorientierten Veranstaltungen müssen Werbemaßnahmen gesetzt werden, in welchen die Zielgruppe auf die betriebliche oder berufliche Tätigkeit bezogene produkt- oder leistungsbezogene Informationen erhält.
- Es darf keine Verknüpfung mit privaten Anlässen geben (z.B. Veranstaltung eines Events in Zusammenhang mit einer Geburtstagsfeier des Unternehmers), sondern die betriebliche oder berufliche Veranlassung muss überwiegen. Die Ausgaben müssen für die Zielgruppe getätigt werden, welche insbesondere Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Händler oder Geschäftspartner darstellen.
- Es ist auf eine umfassende und ausreichende Dokumentation sämtlicher Werbemaßnahmen und Werbewirkungen zu achten.
Konkreter Anlassfall für das Urteil des VwGH war ein Einzelunternehmer, welcher sich auf den Vertrieb von Telekommunikationslösungen spezialisiert hat. Dieser veranstaltete für seine Kunden und Mitarbeiter eine Rennveranstaltung nach dem Vorbild der Formel I im Miniformat. Im Rahmen seines Marketingkonzepts „Art of Cart“ wurden das Rennen von einer professionellen Eventagentur veranstaltet und Rennstandsinformationssysteme sowie ein SMS-Nachrichtensystem aus der Produktpalette des Unternehmers eingesetzt. Das Finanzamt stellte zunächst fest, dass es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen handle, da der Unterhaltungscharakter überwiege und keine Produktpräsentation stattgefunden habe. Der VwGH begründete jedoch die Abzugsfähigkeit aufgrund der oben genannten Kriterien und sagte dem Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zur Gänze zu.
Lesen Sie hier mehr zu Repräsentationsaufwendungen und Werbungskosten.