Um welche Fälle geht es?
Die österreichische A GmbH veranstaltet einen Tag der offenen Tür zur Bewerbung der eigenen Produkte. Im Programm finden neben einer Pressekonferenz, bei der über die Leistungen des Unternehmens informiert wird, auch Showeinlagen sowie eine Verlosung von Unternehmensprodukten statt. Für die Moderation des Programms wurde eine bekannte Persönlichkeit aus Deutschland über eine Künstleragentur gebucht, an welche eine Vermittlungsprovision gezahlt wurde. Die deutsche Künstlerin erhielt neben dem vereinbarten Honorar auch Flug- und Aufenthaltskosten vom österreichischen Unternehmen ersetzt.
Worauf muss ich als österreichischer Auftraggeber achten?
Wirken ausländische Künstler an einer inländischen Unterhaltungsveranstaltung mit, ist vom österreichischen Unternehmen zu prüfen, ob für den Künstler eine sogenannte Abzugssteuer vom Honorar einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen ist.
Dies trifft dann zu, wenn der ausländische Künstler weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich hat und somit im Inland beschränkt steuerpflichtig ist. Beschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass sich die Steuerpflicht des ausländischen Künstlers auf die in § 98 EStG aufgezählten Einkünfte beschränkt. Wenn dies zutrifft, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob der österreichische Auftraggeber nach § 99 EStG die oben genannte Abzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat.
Nach den beiden Bestimmungen (§ 98 und § 99 EStG) sind Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen von der beschränkten Steuerpflicht und Abzugssteuer betroffen, gleichgültig, an wen die Vergütungen geleistet werden (z.B. an eine Agentur).
Die Abzugssteuer beträgt in der Regel 20% der Einnahmen des Künstlers einschließlich aller Kostenersätze (z.B. Reisekosten) und Sachbezüge, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Bevor die Abzugssteuer nach nationalem Recht einbehalten werden kann, ist noch ein Blick in das jeweils anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das Österreich mit dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers abgeschlossen hat, zu machen. Das DBA regelt, welche Tätigkeiten unter den Begriff des Künstlers fallen und welches Land letztendlich das Besteuerungsrecht hat.
Wer fällt unter den Künstlerbegriff?
Der Begriff des Künstlers wird im nationalen Recht und im jeweiligen DBA unterschiedlich definiert und ausgelegt. Nach nationalem Recht gibt es neben dem Begriff der Künstler, gewerblich tätigen Musikern und Artisten auch den Begriff der Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen. Darunter fallen z.B. Beleuchtungstechniker, Regisseure, Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, aber auch mitwirkende Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern, Konzertagenturgesellschaften und Showproduzenten, welche sich gegenüber dem österreichischen Veranstalter im eigenen Namen verpflichten, Künstler und Musiker zu der Veranstaltung zu entsenden oder Shows zu organisieren.
Der Künstlerbegriff wird im DBA Österreich – Deutschland im Art 17 nicht genau definiert. Es finden sich lediglich Beispiele wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker und Sportler. Die Beispiele stellen dabei auf einen vortragenden Charakter ab. Der Künstlerbegriff bezieht sich daher nur auf jene Personen, die öffentlich auftreten. Demnach fallen nach diesem DBA z.B. Kameraleute, Regisseure, technisches Personal und Kostümbildner nicht unter den Künstlerbegriff. Eine Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen ist bei diesen Personen zwar ebenfalls vorhanden, jedoch fehlt es am öffentlichen Auftritt vor dem Publikum.
Zu beachten ist auch, dass ein Werbezweck des Auftritts für die Qualifizierung als Künstler nicht schädlich ist, wenn der Künstler als Hauptattraktion für die Veranstaltung gebucht wird mit dem Zweck, Publikum anzuziehen und zu unterhalten.
Welcher Staat darf nun besteuern?
In unserem Beispiel regelt das DBA Österreich – Deutschland (wie das OECD-Musterabkommen) eindeutig, dass jener Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem die künstlerische (oder sportliche) Tätigkeit ausgeübt wird. Somit bleibt das Besteuerungsrecht in Österreich (= Quellenstaat), eine entsprechende Abzugssteuer ist vom österreichischen Unternehmen einzubehalten und abzuführen.
Unser KPS-Fazit: Internationale Sachverhalte sind stets – im Idealfall im Vorhinein – besonders zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Beurteilung, wenn Sie mit ausländischen Vertragspartnern zu tun haben. Die Sorgfalt vorab zahlt sich aus, da zwar der ausländische Künstler Steuerschuldner ist, jedoch haftet das österreichische Unternehmen als Auftraggeber für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer an das Finanzamt. Außerdem sind besondere Formerfordernisse einzuhalten, welche neben einer Vielzahl von Formularen auch bestimmte Meldepflichten und Meldefristen betreffen.
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