Niedrigere Steuersätze in anderen Ländern scheinen auf den ersten Blick eine Möglichkeit zu sein, beim Fahrzeugkauf Geld zu sparen. Doch die steuerlichen Folgen, die ein Fahrzeugimport mit sich bringt, sind je nach Art des Fahrzeuges und Herkunft unterschiedlich und vor allem umfangreich.
Mit diesem Newsletter geben wir Ihnen daher einen Überblick über die steuerlichen Folgen
- bei Kauf eines Fahrzeuges
- für den betrieblichen Bereich eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers
- von einem EU-ansässigen Unternehmer.
Hinweis: Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Drittland importieren, eine Privatperson sind oder ein Schwellenerwerber, ist eine gesonderte Beurteilung notwendig.
Muss beim Kauf zwischen Neu- und Gebrauchtwagen unterschieden werden?
Nein. Es liegt immer eine innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb vor.
Die Unterscheidung ist nur zu beachten, bei Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke sowie bei Erwerb eines Fahrzeuges durch einen Unternehmer, der unecht steuerbefreite Umsätze tätigt. (zB Arzt, Kleinunternehmer)
Müssen Zollformalitäten beachtet werden?
Nein, da es sich um einen Import aus einem EU-Land handelt.
Allerdings gelten für die Klassifizierung der Fahrzeuge als Personenkraftfahrzeuge oder Lastkraftfahrzeuge die Zolltarifnummer, die in der „Kombinierten Nomenklatur“ zu finden sind. Diese Klassifizierung wird unter anderem für eine eventuelle NOVA-Befreiung benötigt.
Wie sieht die Rechnung aus? Enthält diese die Umsatzsteuer vom Ursprungsland?
Die Rechnung enthält dieselben zusätzlichen Rechnungsmerkmale wie die einer innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferung.
- Nettobetrag des Fahrzeuges
- UID Nummer des Abnehmers
- Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Erspart man sich die Besteuerung im Inland?
Grundsätzlich ist für den Erwerb des Fahrzeuges – wie bei jedem innergemeinschaftlichen Erwerb – die Erwerbssteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt zu melden. Ob die Erwerbssteuer auch abzuführen ist oder als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden kann, ist von der Art des Fahrzeuges abhängig.
- Kauf eines PKW/Kombi
Der Kauf dieser Fahrzeuge unterliegt in Österreich der Erwerbsbesteuerung, die allerdings nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann (Ausnahme zB Personenbeförderungsunternehmen). Somit sind 20% des Einkaufspreises als Erwerbssteuer dem Finanzamt zu melden und abzuführen.
- Kauf eines LKW, „Fiskal-LKW“
Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die in Österreich vorsteuerabzugsberechtig sind. Die gemeldete Erwerbssteuer kann als Vorsteuer geltend machen – Liste der vorsteuerabzugsberechtigen KFZ lt. BMF
Muss Normverbrauchsabgabe (NOVA) bezahlt werden?
Welchen Zweck erfüllt die NOVA?
Grundsätzlich ist NOVA zu entrichten, sobald das Fahrzeug zur erstmaligen Verwendung in Österreich zugelassen wird. Beim Kauf eines Fahrzeuges von einem österreichischen Händler wird die NOVA vom Händler abgeführt. Beim Import aus der EU muss der Erwerber die NOVA selbst berechnen und abführen.
Befreiungen von der NOVA:
- Ausschließlich elektrisch oder elektrohydraulisch betriebene Personenfahrzeuge
- LKW im Sinne der „Kombinierten Nomenklatur“ (=Zolltarifnummer im Zollverfahren) – ist nicht vergleichbar mit der Definition des „Fiskal-LKW“
lt. BMF! - NOVA für zB Vorführwagen, Fahrschulfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge wird rückvergütet
Wie berechnet sich die NOVA?
Für PKW und Kombi gilt folgendes Rechnungsschema:
- (CO2-Emissionen minus 90) / 5 = Steuersatz, Der Höchststeuersatz liegt bei 32 %
- Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw/Kombi anzuwenden
- Ein Fixbetrag in der Höhe von 300 Euro kann abgezogen werden.
Die Homepage des ÖAMTC bietet eine NOVA-Berechnungshilfe an.
An wen muss die NOVA gemeldet und bezahlt werden?
Für Unternehmer steht das Formular „NOVA 1“ zum Download auf der Homepage des Finanzamts bereit. In diesem Formular muss man die selbst berechnete NOVA sowie die Bemessungsgrundlage bekanntgeben.
Wann ist die Anmeldung zur NOVA sowie die NOVA zu entrichten?
Die Steuerschuld entsteht in dem Monat, in dem der Erwerb erfolgt ist. Abzuführen ist die NOVA am 15. des zweitfolgenden Monats. Derselbe Termin gilt auch für die Abgabe des Formulars.
Wann kann das Fahrzeug in Österreich zugelassen werden?
Bevor das Fahrzeug zugelassen werden darf, benötigt man die Bestätigung des Finanzamtes, dass gegen die Zulassung aus steuerrechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.
Überprüfen, ob eine Sperre für die NOVA-Anmeldung vorliegt
Voraussetzung für eine mögliche Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland ist, dass die entsprechende Fahrzeugidentifikationsnummer bzw. Fahrgestellnummer nicht mit einer Sperre in der Zulassungsdatenbank-Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG eingetragen ist. Eine Freischaltung einer gesperrten Nummer erfolgt durch die Finanzbehörden, sobald die für das Kraftfahrzeug anfallenden Steuern entrichtet wurden.
Hier gelangen Sie zur Überprüfung.
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