Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe sind steuerfrei. Das Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb sowie die zum laufenden Tarif zu versteuerten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit hochzurechnen sind.
Durch diese Hochrechnung soll verhindert werden, dass die steuerfreien Bezüge zu einer Progressionsminderung der steuerpflichtigen Einkünfte führen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass neben dem Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe auch das Bildungszeitgeld gemäß § 3 Abs. 2 EStG hochzurechnen ist.
Durch eine Kontrollrechnung wird sichergestellt, dass nicht mehr als die steuerfreien Entgeltbestandteile nachversteuert werden.
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