Das sollten sie über den Urlaubsanspruch von Dienstnehmern wissen

Alle Dienstnehmer und Lehrlinge haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Im ersten halben Jahr des Arbeitsverhältnisses entsteht der Urlaubsanspruch im Verhältnis zu der zurückgelegten Dienstzeit. Nach jeweils rund 13 Kalendertagen entsteht daher Anspruch auf einen neuen Urlaubstag.

Nach einem halben Jahr steht der Urlaub im vollen Ausmaß zu. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamten Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.

Bis zu 25 Dienstjahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage (fünf Wochen), nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage (sechs Wochen).

Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Urlaubsjahr vom Arbeitsjahr (ab Eintrittsdatum) auf das Kalenderjahr umgestellt werden.

Der Urlaubsantritt und die Dauer des Urlaubes sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienstnehmer zu vereinbaren. Dabei ist sowohl auf die Betriebserfordernisse als auch auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Der Urlaubsanspruch ist ein Naturalanspruch: Urlaubsablösen sind daher verboten.

Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres in dem der Urlaub entstanden ist. Dabei wird der aktuell angetretene Urlaub immer auf den ältesten Resturlaub angerechnet. Die Verjährung kann daher erst dann eintreten, wenn drei Jahre überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde.

Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind unter bestimmten Voraussetzungen

  • Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber,
  • Dienstzeiten aus einem im Inland oder im EU- oder EWR-Raum zugebrachten Arbeitsverhältnisses
  • sowie Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Schulzeiten einer höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
  • sowie mit Erfolg abgeschlossene Hochschulstudienzeiten

anzurechnen.

Für kurzfristige Einberufungen (z.B. Waffenübungen) darf kein Urlaub abgezogen werden, außer solche kurzfristigen Einberufungen betragen mehr als 30 Tage im Urlaubsjahr. Während Zeiten eines Präsenz- und Zivildienstes, einer Bildungskarenz, einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, einer Karenzierung auf Wunsch des Arbeitnehmers und einer Karenz der Mutter oder des Vaters werden hingegen Urlaubstage aliquot abgezogen.

Fällt also in ein Arbeitsjahr eines Arbeitnehmers ein Präsenzdienst oder beispielsweise eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz in der Dauer von 6 Monaten, so halbiert sich der Urlaubsanspruch: bei einem jährlichen Anspruch von 25 Arbeitstagen beträgt der Urlaub 12,5 Arbeitstage und ist aufgrund der Aufrundungsregel auf 13 volle Tage aufzurunden.

Während des Mutterschutzes entsteht hingegen Urlaubsanspruch aliquot.

Der Dienstnehmer hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses (ausgenommen bei unbegründetem vorzeitigen Austritt) Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung in Höhe der noch nicht verbrauchten Urlaube.

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