Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass eine Pensionsabfindung nach der Satzung der Versorgungseinrichtung der Wiener Rechtsanwaltskammer (Teil B) begünstigt gemäß § 67 Abs 4 EStG mit 6 % zu versteuern ist.
Grund dafür ist, dass die begünstigte Besteuerung Ablösungen von Pensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen (z. B. Rechtsanwälte) umfasst.
Vorrausetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass ein konkreter, bereits bestehender Pensionsanspruch und nicht bloß eine unkonkrete Anwaltschaft abgefunden wird.
Die Entscheidung der VwGH ist bemerkenswert, da Pensionsabfindungen zumeist nach dem Einkommensteuertarifsatz belastet sind. Der VwGH führt aus, dass, falls diese Unterscheidung zwischen den Pensionsabfindungstypen nicht mehr gewünscht wird, der Gesetzgeber die rechtlichen Änderungen herbeiführen müsse.
Eine Pensionsabfindung, die nicht § 67 Abs. 4 EStG unterliegt, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen begünstigt über die sogenannte Dreijahresverteilung oder zum Halbsatz nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG versteuert werden.
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