In der letzten Parlamentssitzung vor der Nationalratswahl 2017 wurde die Angleichung der Rechtsstellung von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Die Anpassung beginnt mit 01.07.2018 und erfolgt etappenweise bis 2021.
Im ersten Schritt wird die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angepasst:
Erhöhung des Entgeltanspruches (§ 8 Abs. 1 AngG)
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung umfasst unverändert für sechs Wochen volles Entgelt. Allerdings besteht schon bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses (bisher erst nach fünf Jahren) ein erhöhter Anspruch von bis zu acht Wochen.
Entfall der Wiedererkrankungsregelung (§ 8 Abs. 2 AngG)
Künftig gilt auch für Angestellte die bisherige Regelung für Arbeiter, wonach bei wiederholten Dienstverhinderungen durch Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nur insoweit besteht, als der Entgeltfortzahlungsanspruch noch nicht ausgeschöpft ist.
Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Kalenderjahr richtet. Im Falle der Umstellung auf Kalenderjahr kann für Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, vereinbart werden, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte zusteht, sofern das Dienstverhältnis weniger als sechs Monate im Kalenderjahr dauert.
Auflösung des Dienstverhältnisses im Krankenstand
Gemäß derzeitiger Rechtslage ist bei Kündigungen im Krankenstand das Entgelt bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet. Ab 01.07.2018 gilt diese Regelung auch für Dienstverhältnisse, die im Krankenstand einvernehmlich beendet werden.
Änderung bei Lehrlingen
Der Entgeltfortzahlungsanspruch von Lehrlingen im Krankheitsfall wird verdoppelt.
Diese Neuregelungen sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 30.06.2018 beginnen. Für laufende Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen ab Beginn des Arbeitsjahres. Kollektivvertragliche Regelungen, die eine günstigere Regelung für Dienstnehmer vorsehen, bleiben aufrecht.
Im zweiten Schritt werden die Kündigungsfristen angeglichen:
Angestellte und geringe Stundenanzahl
Die derzeitige Rechtslage des § 20 AngG. regelt, dass die Kündigungsfristen für Angestellte, deren Arbeitszeit ein Fünftel der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, reduziert werden können. Diese Regelung fällt für Kündigungen, die nach dem 31.12.2017 ausgesprochen werden.
Kündigungsfristen für Arbeiter
Die Kündigungsfristen für Arbeiter bleiben weiterhin gemäß Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Gewerbeordnung und Kollektivvertrag aufrecht. Ab 01.01.2021 sind die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte gleich. Ausnahmen bilden die Branchen mit überwiegenden Saisonbetrieben (insbesondere Bau und Gastronomie). Die Regelungen gelten für Kündigungen, die nach dem 31.12.2020 erfolgen.
Bestehen bleibt die Regelung, dass das Dienstverhältnis zum Fünfzehnten oder Letzten eines Monats enden kann.
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