Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG)

Mit 01.08.2017 trat eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes in Kraft. Durch die Gesetzesnovelle sollen auch Baustellenkontrollen in Bezug auf Teilzeitbeschäftige und fallweise Beschäftige erleichtert werden. Die Änderungen betreffen:

Teilzeitbeschäftigung

Die Erstmeldung von Teilzeitbeschäftigen und fallweise Beschäftigen muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden und umfasst das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers. Alle Änderungen sind nunmehr unmittelbar vor dem Einsatz des Arbeiternehmers zu melden (z.B. Mehrstunden)

Liegt keine ordnungsmäßige Meldung vor, kann die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) von der widerlegbaren Vermutung einer Vollzeitbeschäftigung ausgehen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung diese Annahme zu wiederlegen.

Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten sind daher bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigen.

Ansprüche im Todesfall

Bisher haben die anspruchsberechtigten Erben den Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens abwarten müssen, um die Ansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers zu erhalten. Dies wurde insofern entschärft, da einer der Erben binnen drei Monaten ab Tod des Arbeitnehmers einen Antrag auf Auszahlung stellen kann. Wird kein Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft.

Senkung der Verzugszinsen

Die Verzugszinsen werden dem ASVG angepasst und betragen 4% zuzüglich Basiszinssatz des Vorjahres.

Urlaubsansprüche

Ansprüche, die binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, werden bei Beendigung durch Urlaubsersatzleistung unabhängig von der Antragsstellung abgegolten.

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