Ab 01.01.2018 haben Lehrberechtigte die Internatskosten für ihre Lehrlinge zu tragen. Auf Antrag können die Kosten von der zuständigen Lehrlingsstelle ersetzt werden.
Wegen des Berufsschulstandortes ist es oft nicht möglich, dass der Lehrling täglich zum Wohnort zurückkehrt.
Dafür wurden Berufsschulinternate oder Lehrlingswohnheime geschaffen, die den Lehrlingen für die Zeit des Schulbesuches zur Verfügung stehen.
Bisher hat der Lehrberechtigte die Möglichkeit, die Internatskosten (Unterbringung und Verpflegung) mit der Lehrlingsentschädigung gegenzuverrechnen. Ab 01.01.2018 haben die Lehrberechtigten die Internatskosten selbst zu tragen. Diese Regelung gilt auch für Unterbringungen – insbesondere auf Grund von Platzmangel – in einem anderen Quartier. Nähere Bestimmungen bleiben abzuwarten.
Mit dieser Regelung soll bezweckt werden, dass die Ungleichbehandlung von Lehrlingen beseitigt wird und der finanzielle Unterschied zwischen Lehrberufen und dem Lohn- oder Gehaltsschema des Kollektivvertrages verkleinert wird.
Auf Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle werden diese Kosten vergütet.
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