Es kommt darauf an…
Im Gegensatz zum Bundesfinanzgericht (BFG, vgl.*) hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass bei Absicherung von Fremdwährungskrediten zwischen Zins- und Währungsrisiken zu unterscheiden ist.
Bei Vermietung und Verpachtung ist ein Fremdwährungskredit ein eigenes Wirtschaftsgut, das unabhängig von der finanzierten, vermieteten Liegenschaft zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass Kursverluste nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich absetzbar sind.
Kursgewinne aus einem Fremdwährungskredit
In einem weiteren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof erfreulicherweise entschieden, dass Kursgewinne aus einem Fremdwährungskredit nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist und nicht, wie von der Finanz behauptet, immer als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig sind.
Kursverluste
Kursverluste sind dagegen im Privatvermögen nicht absetzbar, da sie die Privatsphäre betreffen.
Daher ist es konsequent, dass auch Währungssicherungen im Privatvermögen nicht steuerlich abzugsfähig sind. Dagegen sind Ausgaben für Zinsenabsicherung im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig.
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