Ab 2018 wird das neue Gesundheitsberuferegister aufgebaut, welches 2016 im Gesundheitsberuferegister – Gesetz geregelt wurde.
Im neuen Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz folgende Berufsangehörige einzutragen:
- Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie
- Gehobene medizinisch-technischen Dienste,
Wer muss sich registrieren?
- Biomedizinische Analytiker
- Diätologen
- diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger
- Ergotherapeuten
- Logopäden
- Orthoptisten
- Pflegeassistenten
- Pflegefachassistenten
- Physiotherapeuten
- Radiologie-Technologen
Wer muss sich nicht registrieren?
- Sprechstundenhilfen
- ausgebildete Ordinationsassistentinnen nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz
Was sind die Vorteile der Registrierung?
- Qualitätssicherung (berufliche Qualifikation aller Berufsangehörigen sichtbar)
- Alle Interessierten können die Ausbildung und Zusatzqualifikationen einsehen
- Arbeitgeber und Personalabteillungen können dies als Nachweis verwenden
- Die nationale und internationale Mobilität wird angepasst
- Statistische Auswertungen helfen bei der Planung und beim Erkennen von Versorgungslücken
Wo muss ich mich registrieren?
Für die Registrierung sind die Bundesarbeiterkammer (AK), sowie die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) beauftragt worden.
Die AK-Mitglieder werden von der Arbeiterkammer gemeldet. Freiberufliche und ehrenamtlich Tätige lassen sich bei der GÖG registrieren.
Die Registrierung ist eine Voraussetzung für die Ausübung des Berufes. Zukünftig dürfen ArbeitgeberInnen der betroffenen Berufsgruppen nur Dienstnehmer beschäftigen, die im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind.
Fristen und Termine der Registrierung
Wird der Beruf ohne Registrierung ausgeübt, können verwaltungsstrafrechtliche Schritte eingeleitet werden.
- Alle Berufsangehörige, die ab 01.01.2018 erstmals oder in einem neuen Dienstverhältnis tätig sind, müssen auch beim Gesundheitsregister gemeldet werden.
- Bereits angestellte Berufsangehörige können sich schon vorab registrieren lassen.
- Spätestens mit 1.7.2018 beginnt die Registrierungspflicht für die bereits vor 01.01.2018 angestellten Berufsangehörigen. Diese haben in der Zeit vom 01.07.2018 bis 30.6.2019 Zeit, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der erfolgreichen Registrierung.
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Quellen: www.gesundheit.gv.at; www.gbr.gv.at