Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen
Unternehmer mit einem Jahresumsatz unter EUR 110.000 bestimmter Gewerbezweige können Aufgrund einer Verordnung des Finanzministers pauschale Betriebsausgaben absetzen.
„Der Vorteil einer solchen Gewinnermittlung liegt vor allem darin, dass einem das Sammeln und Auflisten von Belegen erspart bleibt.“
Je nach Gewerbezweig kann zwischen 5,2 Prozent und 20,7 Prozent des Umsatzes als Betriebspauschale abgesetzt werden.
Mit Wirksamkeit 01.01.2018 hat sich die Verordnung folgendermaßen geändert:
Die neue Rechtslage gilt für alle zum Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt per 27.4.2018 noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle.
Was sind die Voraussetzungen für die Anwendungen der Pauschalierungssätze?
1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen. |
2. Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110.000 Euro betragen. |
3. Die Umsatzsteuer wird gemäß § 17 Abs 2 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr 663/1994, nach vereinnahmten Entgelten berechnet. |
4. Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.“ |
Geltendmachung anderer Betriebsausgaben:
Neben den mit Durchschnittssätzen ermittelten abpauschalierten Betriebsausgaben können auch andere Betriebsausgaben geltend gemacht werden wie:
- Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten laut Wareneingangsbuch,
- Lohnaufwand laut Lohnkonto (inklusive Lohnnebenkosten),
- Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
- Ordentliche Absetzung für Abnutzung laut Anlagenverzeichnis, allenfalls der Restbuchwert bei Verkauf, Tausch oder Entnahme,
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter,
- Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon laut Zahlungsbelegen,
- Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Selbständigenvorsorge,
Außerdem können nichtbuchführende Gewerbetreibende den Grundfreibetrag in der Höhe von 13% des Jahresgewinnes (max. 3.900 Euro) geltend machen. Der Investitionsbedingte Freibetrag ist im Rahmen der Pauschalierung nicht möglich anzusetzen.
Wo finde ich die Prozentsätze für meinen Gewerbezweig?
Hier können Sie einsehen welche Prozentsätze genau den jeweiligen Gewerbezweigen zugeordnet sind.
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