Bestimmte Rechtsfragen, die erst in Zukunft eintreffen werden, können durch Beantragung eines rechtsbindenden Bescheides vom Finanzamt vorweg abgeklärt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2018 wurden die anfragbaren Sachverhalte erweitert.
Welche Rechtsfragen noch zusätzlich beim Finanzamt angefragt werden können und was ein Auskunftsbescheidverfahren ist, möchten wir für Sie zusammenfassen.
Besteht ein besonderes Interesse auf eine erhebliche abgabenrechtliche Auswirkung auf einen bestimmten noch nicht eingetroffenen Sachverhalt, so hat das zuständige Finanzamt auf schriftlichen Antrag mit Bescheid Auskunft zu geben.
Bislang konnten Rechtsfragen bezüglich Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen angefragt werden. Mit der Gesetzesänderung gibt es nun die Möglichkeit, auch Rechtsfragen zu stellen bezüglich
- Internationalen Steuerrecht (tritt mit 01.01.2019 in Kraft)
- Umsatzsteuerrecht (tritt mit 01.01.2020 in Kraft)
- Vorliegen von Missbrauch (tritt mit 01.01.2019 in Kraft)
Was hat ein Antrag zu beinhalten?
Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass der Antrag folgendes beinhaltet:
- Eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
- Die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
- Die Darlegung des Rechtsproblems
- Die Formulierung konkreter Rechtsfragen
- Die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht
- Angaben für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages
Das besondere Interesse muss \“in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen\“ bestehen. Ein abgabenrechtliches Interesse würde etwa nicht vorliegen, wenn zB ein Student für seine Dissertation die Lösung von Rechtsfragen braucht.
Was muss das Finanzamt im Bescheid anführen?
Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:
- die zugesagte abgabenrechtliche Beurteilung,
- die Bezeichnung der Abgaben oder der Feststellungen
- die Bezeichnung der Zeiträume, für die der Bescheid wirken soll,
- die Konkretisierung der Berichtspflicht (insbesondere, ob und wann der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt verwirklicht wurde, Abweichungen von diesem Sachverhalt).
Weiter hat der Auskunftsbescheid in seiner Begründung zu enthalten:
- die Darstellung des der abgabenrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhaltes,
- die dem Bescheid zugrunde gelegten Abgabenvorschriften.
Gemäß Gesetzesänderung ist das Finanzamt ab 01.07.2019 verpflichtet den Bescheid innerhalb von zwei Monaten nach der Antragsstellung zu erlassen.
Was passiert, wenn der Sachverhalt eintritt?
Der Auskunftsbescheid ist für das zuständige Finanzamt auch bei späteren Betriebsprüfungen bindend, wenn sich der Sachverhalt nicht oder unwesentlich geändert hat. Das bedeutet, die Abgabe bzw. die Feststellung welche im Bescheid angeführt ist, wird erhoben und darf nicht abweichen.
Ändert sich allerdings die Abgabenvorschrift per Gesetz, so ändert sich die Beurteilung der Abgabe.
Aufhebungen und Änderungen des Auskunftsbescheides liegen stets im Ermessen der Abgabenbehörde. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Maßnahme rückwirkt, ist ebenfalls eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde.
Was kostet die Antragstellung beim Finanzamt?
Für einen Antrag, der eine oder mehrere Rechtsfragen zu einem Sachverhalt beinhaltet, ist ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten.
Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt grundsätzlich 1.500 Euro und steigt bei Antragstellern, die Umsatzerlöse ab einer gewissen Höhe erzielen, proportional zu dieser Höhe an – wie in der folgenden Tabelle veranschaulicht.
1.500 Euro | grundsätzlich |
3.000 Euro | wenn die Umsatzerlöse 400.000 Euro überschreiten |
5.000 Euro | wenn die Umsatzerlöse 700.000 Euro überschreiten |
10.000 Euro | wenn die Umsatzerlöse 9,68 Mio. Euro überschreiten |
20.000 Euro | wenn die Umsatzerlöse 38,5 Mio. Euro |
Wenn der Antrag abgewiesen wird, sind 500 Euro zu entrichten.
Brauchen Sie Unterstützung bei der Antragstellung oder haben noch Fragen zum Auskunftsbescheidverfahren, so zögern sie nicht uns zu kontaktieren!
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