Betriebsanlagengenehmigung: neue Erleichterung für Beherbergungsbetriebe

Durch eine neue Vereinfachung der Gewerbeordnung benötigen Beherbergungsbetriebe bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen keine Betriebsanlagengenehmigung mehr.

Bisher mussten Hoteliers mit mehr als 10 Betten jedenfalls vor Beginn der Tätigkeit eine Betriebsanlagengenehmigung einholen.

 

Die neue Freistellungsverordnung

erhöht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Betten auf 30 und regelt die weiteren Voraussetzungen unter denen keine Betriebsanlagengenehmigung mehr notwendig ist.

 

Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Betriebsanlagengenehmigung:

  • Die Betriebsanlage umfasst maximal 30 Gästebetten
  • Die Betriebsanlage wird ausschließlich zu folgenden Zwecken genutzt:
    • Beherbergung oder
    • private Wohnzwecke des Betriebsanlageninhabers oder
    • andere gewerbliche Zwecke (z.B. Arbeitszimmer)
  • Die Betriebsanlage enthält keine Einrichtungen wie Bäder (Hallenbäder, künstliche Freibäder), Whirlpools, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche
  • Beherbergungsgästen werden nur Speisen in Form eines Frühstücks oder eines kleinen Imbisses verabreicht

Auf den Punkt gebracht!

  • Durch den Entfall der Genehmigungspflicht wird Bürokratie abgebaut und ein schneller Start für Unternehmer ermöglicht.
  • Hoteliers ersparen sich die Kosten und den Zeitaufwand für die Einholung einer Betriebsanlagengenehmigung, wenn nicht mehr als 30 Betten vorhanden sind ( und sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind).
  • Bestehende Betriebsanlagengenehmigungen werden nur „ruhend“ gestellt. Sollte eine Änderung der Anlage die Genehmigungspflicht wiederaufleben lassen, so kann auf die bestehende Genehmigung zurückgegriffen werden.

 

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