Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bildet das ungekürzte Entgelt, weshalb weiterverrechnete Aufwendung wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind.
Diese Rechtsmeinung wurde auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.02.2011, 2007/15/0129) bestätigt.
Was bedeutet das für die Mietenverrechnung?
Auch Betriebskosten, die eingangs nicht der Umsatzsteuer unterliegen (zB die Grundsteuer), sind im Falle einer Weiterverrechnung an den Mieter sehr wohl umsatzsteuerpflichtig, wenn keine Befreiung vorliegt (zB Kleinunternehmerregelung oder umsatzsteuerfreie Vermietung).
Einen interessanten Artikel zum Thema Vorsorgewohnung und Umsatzsteuer finden Sie hier:
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Immobilienveräußerungen? Unser Immobilienteam berät Sie gerne!
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,62\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-rkm9m9\‘]