Wird eine Liegenschaft unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts geschenkt, dann ist für die steuerliche Geltendmachung der Abschreibung und Instandsetzungen eine sogenannte Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen abgesetzten Beträge zwischen dem Fruchtgenussberechtigten und den zivilrechtlichen Eigentümer zu vereinbaren.
Neue erforderliche Angaben in der Steuererklärung 2018
Ab dem Veranlagungsjahr 2018 ist es erforderlich, in der Steuererklärung anzugeben,
- ob es sich beim Vermieter
- um den zivilrechtlichen Eigentümer,
- um einen Fruchtgenussberechtigten oder
- um eine sonstige nutzungsberechtigte Person handelt.
Diese Neuerung wird bei Bestehen eines Fruchtgenussrechts zu vermehrten Nachfragen von Seiten des Finanzamtes führen, um die korrekte Abwicklung der Substanzwertabgeltung zu prüfen.
Um den Ansatz der Abschreibung in der Steuererklärung des Vermieters zu gewährleisten, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Zahlung der Substanzabgeltung bis spätestens 31.12.
- Zahlungsnachweis der Substanzabgeltung mittels Überweisungsbeleg
- publizitätswirksam dokumentierte vertragliche Vereinbarung (z.B. Notariatsakt)
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