Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die bisherige österreichische Regelung zum Karfreitag, der bisher nur ein Feiertag für Protestanten und Altkatholiken war, als ungerechtfertigte religiöse Diskriminierung gewertet.
Daher entfällt ab 2019 der Feiertag für die oben angeführten Religionsgemeinschaften. Um den betroffenen Dienstnehmern aber weiterhin die Ausübung ihrer Religion zu ermöglichen, kann jede/r Dienstnehmer/in einmal im Arbeitsjahr einen persönlichen Feiertag aus seinem Urlaubskontingent frei wählen: Der Zeitpunkt dieses Urlaubstags kann spätestens drei Monate im Vorhinein einseitig durch den Dienstnehmer schriftlich bestimmt werden. Die Schriftlichkeit dient der Dokumentation.
Eine Übergangsbestimmung regelt für 2019, dass in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen die dreimonatige Frist nicht gilt: der Dienstnehmer hat in diesem Zeitraum dem Dienstgeber frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen davor den Zeitpunkt des Urlaubsantritts bekannt zu geben.
Der Dienstnehmer kann außerdem auf Ersuchen des Dienstgebers entscheiden, den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag neben dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt – insgesamt daher das doppelte Entgelt.
Pro Urlaubsjahr kann nur ein persönlicher Feiertag in Anspruch genommen werden. Wird der persönliche Feiertag in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, verfällt diese Wahlmöglichkeit im nächsten Urlaubsjahr. Der Alturlaub steht dann im nächsten Urlaubsjahr ungeschmälert zur Verfügung, ist jedoch zur Gänze zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren.
Die Regelung über den persönlichen Feiertag gilt auch für leitende Angestellte.
Regelungen in Kollektivverträgen, die noch der bisherigen Rechtslage entsprechen, sollen ab sofort für unwirksam und künftig unzulässig erklärt werden.
Für Fragen steht Ihnen Ihre Personalmanagement-Betreuerin sehr gerne zur Verfügung.
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