Beitragsberechnung nach dem steuerlichen Ergebnis nur mit Optionsantrag
Achtung: Frist für Optionsantrag 2018: 30.04.2019
Es gibt im wesentlichen zwei Arten der Beitragsberechnung:
- Beiträge nach dem Einheitswert (findet grundsätzlich Anwendung)
- Beiträge nach dem steuerlichen Ergebnis (geht nur mit Optionsantrag)
Ad 1) Beiträge nach dem Einheitswert:
- Die anlässlich der Hauptfeststellung neu festgestellten Einheitswerte gelten sozialversicherungsrechtlich als Basis für die Höhe der Versicherungsbeiträge.
- Jedem Einheitswert ist eine Beitragsgrundlage zugeordnet, die für die Berechnung herangezogen wird.
Ad 2) Beiträge nach dem steuerlichen Ergebnis:
- Als Beitragsgrundlage dient im Normalfall das steuerliche landwirtschaftliche Ergebnis inklusive der Nebentätigkeiten.
- Der Beitragsgrundlage werden die Vorauszahlungen der Sozialversicherungsbeiträge hinzugerechnet.
- Das Ergebnis wird für die Berechnung der Beiträge herangezogen.
Voraussetzung für den Optionsantrag
Grundvoraussetzung, um einen Optionsantrag stellen zu können, ist eine steuerliche Gewinnermittlung in Form einer Teilpauschalierung, einer Einnahmen Ausgabenrechnung oder einer Bilanz.
Achtung: Ein vollpauschalierter Landwirt kann nicht optieren!
Welches Berechnungsmodell wählen?
Eine Vergleichsrechnung der beiden Beitragsberechnungsmodelle lohnt sich und schafft oft eine wesentliche Reduzierung der monatlichen Fixkosten.
Eine genaue Betrachtung der zu erwarteten Pension ist unbedingt zu empfehlen – geringere Vorauszahlungen ergeben eine geringere Pensionshöhe.
Die Bindung der Option ist unbefristet. Das Ende der Option ist nur durch eine Änderung der Betriebsführung oder der Bewirtschaftungsart möglich.
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Was wir für Sie tun können:
Sie wollen die Auswirkung eines Optionsantrages für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb vor berechnet haben? Wenden Sie sich gerne an uns!
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