Sie sind Versandhändler oder Vermittler oder Sie vermieten eine Ferienwohnung? Dann sind Sie vom Digitalsteuerpaket betroffen!
Am 03.04.2019 wurde ein erster Teil des Digitalsteuerpakets in Begutachtung geschickt. Sinn des Steuerpakets ist die „Schließung von Steuerlücken für digitale Großkonzerne, Vermittlungsplattformen und Händlerplattformen“.
Die geplanten steuerlichen Änderungen betreffen zunächst
- eine Digitalsteuer,
- eine Meldepflicht und Haftung für Vermittlungsplattformen, sowie einige
- Änderungen in der Umsatzsteuer im Bereich des Versandhandels.
Im Detail ist folgendes geplant:
Digitalsteuer:
Zukünftig sollen digitale Großkonzerne, welche
- weltweit einen Umsatz von mindestens EUR 750 Mio und
- davon EUR 25 Mio an Umsatz mit Onlinewerbeeinnahmen im Inland erzielen
eine Abgabe an die Finanz entrichten.
Wann gilt eine Onlinewerbeleistung als Im Inland erbracht?
Im ersten Gesetzesentwurf dann, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und sich vom Umfang und der Gestaltung (auch) an inländische Nutzer richtet.
Bislang betrifft das vor allem Werbung in Form von Banner, Suchmaschinenwerbung oder ähnlichen Werbeleistungen.
Höhe und Entrichtung der Digitalsteuer
Die Digitalsteuer wird in Höhe von 5% des geleisteten Entgelts, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, eingehoben und ist von ersterem selbst zu berechnen und – wie die Umsatzsteuer – bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten.
Der Prozentsatz der Digitalsteuer entspricht (wohl nicht zufällig) der derzeitigen Werbeabgabe, welche die Besteuerung von Werbung in „traditionellen“ Medien wie Print- oder TV zum Ziel hat.
Im derzeitigen Gesetzesentwurf bestehen aber keine Änderungen oder Verknüpfungen zur Werbeabgabe. Die Digitalsteuer soll in ein eigenes Steuergesetz „Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)“ gegossen werden.
Digitale Vermittlungsplattformen: Änderungen in der Umsatzsteuer und Haftung
„Digitale Vermittlungsplattformen“ sollen in die Haftung der Abfuhr der Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer genommen werden. Dies betrifft zunächst grundsätzlich Vermittlungsplattformen, die den Warenverkehr zwischen einem Lieferanten und einem umsatzsteuerlichen Nichtunternehmer organisieren (siehe Versandhandel nächster Punkt).
Andererseits betrifft dies aber auch Vermittlungsplattformen, welche sonstige Dienstleistungen im Inland zwischen einem Erbringer von sonstigen Leistungen und einem Nichtunternehmer organisieren wie zB.: booking.com oder Airbnb.com. Die Aufzeichnungspflichten des §18 UStG wurden im Gesetzesentwurf um Passagen erweitert, welche digitalen Vermittlungsplattformen die Aufzeichnung von Informationen der vermittelten Umsätze vorschreibt, wobei der Finanzminister mit einer Verordnung bestimmen kann, welche Informationen dies genau sein sollen.
Wenn Vermittlungsplattformen mit „ausreichender Sorgfalt“ nicht davon ausgehen können, dass die Umsatzsteuer ihrer vermittelten Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen durch die jeweiligen Unternehmer auch abgeführt wurde, sollen diese selbst für die Steuerabfuhr haften müssen.
Vermieter von Ferienwohnungen müssen in Zukunft von einer Weitergabe ihrer Daten an die Finanzverwaltung ausgehen. Näheres erfahren Sie hier.
Abschaffung der Steuerbefreiung bei Lieferungen von Waren aus Drittländern bis zu EUR 22,–:
Bislang gilt für Paketlieferungen mit einem Warenwert von unter EUR 22,– eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer. Diese Befreiung soll im neuen Gesetzesentwurf nun abgeschafft werden, wodurch Einfuhrumsatzsteuer bereits ab dem ersten Cent fällig werden soll. Damit greift der Gesetzgeber einen Vorschlag der EU-Kommission auf, welcher in Form einer Richtlinie bis 2021 EU-weit auch in den nationalen Umsatzsteuer-Gesetzen verankert sein soll.
Änderungen Versandhandelsregelung:
Im Zuge des Pakets zur Besteuerung von digitalen Vermittlungsplattformen wurde auch die Versandhandelsregelung verändert. So teilt der neue Gesetzesentwurf die bislang geltende Versandhandelsregelung nun in
- „Einfuhr-Versandhandel“ und
- „Innergemeinschaftlichen Versandhandel“.
Nach wie vor gilt die Lieferung bei beiden Varianten als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Zusätzlich werden aber indirekt beteiligte Lieferer ausdrücklich als Teil der Versandhandelskette erwähnt.
Weiter soll die Lieferschwelle von derzeit EUR 35.000,– (Österreich) abgeschafft werden: im Versandhandel soll das Bestimmungslandprinzip daher ab dem ersten Euro angewendet werden.
Als Verwaltungserleichterung soll in diesem Zuge der Mini-One-Stop-Shop (MOSS), welcher bereits für elektronisch erbrachte Leistungen besteht auf sämtliche sonstige Leistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel ausgedehnt werden.
Was wir für Sie tun können:
Sie sind Versandhändler oder Vermittler?
KPS übernimmt als steuerlicher Vertreter für Sie Ihre gesetzlichen Meldeverpflichtungen gegenüber dem österreichischen Finanzamt.
Sie vermieten eine Ferienwohnung und sind bisher nicht steuerlich registriert?
Wir analysieren gemeinsam, was aus steuerlicher Sicht zu tun ist. Auch wenn in der Vergangenheit steuerliche Pflichten verletzt wurden, beraten wir Sie gerne und erarbeiten mit Ihnen eine Lösung!
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