Trotz ganzjähriger Arbeitszeitdurchrechnung bei Teilzeitkräften ist die Anwendung eines 25%igen Mehrarbeitszuschlages notwendig!
Neue Formulierung im Kollektivvertrag per 1.1.2019
Folgende per 1.1.2019 neu in den Kollektivvertrag eingefügte Formulierung war Auslöser einer Diskussion (vergl. Abschnitt 2 Punkt 7.6.):
„Ist es nicht möglich, die erforderliche durchschnittliche Arbeitszeit zu erreichen, kann ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld im Höchstausmaß der halben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.“
FAZIT: Es ist daher für die Teilzeitdurchrechnung (Übertragbarkeit im Verhältnis 1:1) die gesetzliche 3-Monate-Regelung anzuwenden!
Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel zum zum 12-Stunden-Tag.
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