Die Sachbezugswerteverordnung (§ 4 Abs. 6) sieht vor: \“Der KFZ-Sachbezug bei Vorführwägen ist in Höhe der um 20 % erhöhten Neuanschaffungskosten anzusetzen.\“
Strittig war: Für wen gilt diese Regelung?
- A) Für den KFZ-Händler selbst, wenn er seinen eigenen Mitarbeitern Vorführfahrzeuge zur privaten Nutzung überlässt?
- B) Oder für die Kunden des KFZ-Händlers, die Vorführfahrzeuge kaufen und ihren Mitarbeitern zur Privatnutzung überlassen?
Aktueller VwGH Entscheid: Regelung gilt für KFZ Händler selbst
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen für die erste Auslegungsvariante ausgesprochen (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013 und VwGH 25.02.2019, Ro 2017/08/0035).
Die Auswirkungen der VwGH-Entscheidung
Für KFZ-Händler gilt die 20 %-Aufschlagsregelung:
Für die Sachbezugsbemessung sind daher zu den Anschaffungskosten (= jenem Preis, der an den Importeur bzw. Großhändler zu zahlen ist, inkl. USt, aber ohne NoVA) 20 % hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung).
Für alle anderen Unternehmen (keine KFZ-Händler) gilt im Umkehrschluss:
Wird ein Fahrzeug als Vorführwagen erworben, ist dieser gemäß § 4 Abs. 4 Sachbezugswerteverordnung wie ein Gebrauchtfahrzeug zu behandeln, d.h. die Bewertung erfolgt i.d.R. anhand des Neuwagen-Listenpreises. Die 20 %-Aufschlagsregelung ist also NICHT anwendbar.
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*Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (\“Dienstnehmer, Mitarbeiter\“) gilt im folgenden die gewählte Form für alle Geschlechter (vgl. § 1 (4) GleichbG)